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Steuern sparen: Pauschalen in der Steuererklärung

Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fahrten zur Arbeit oder zur Uni, Umzüge & Co. Für viele Kosten gewährt das Finanzamt einfach Pauschalen. Belege sind nicht erforderlich.

Arbeitsmittelpauschale

Neue Schreibutensilien, Taschenrechner, Ordner… Schnell kommen bei Studierenden über das Semester dutzende Euro für die Anschaffung notwendiger Arbeitsmittel zusammen. Dafür kannst Du einen jährlichen Pauschalbetrag von 110 Euro steuerlich geltend machen. Zu den Arbeitsmitteln zählt auch Fachliteratur. Ihre Anschaffung kannst Du ebenfalls mit der Arbeitsmittelpauschale geltend machen. Falls Du insgesamt über 110 Euro ausgegeben hast, kannst Du die Kosten einzeln auflisten. Dafür brauchst Du dann Nachweise, also Quittungen oder Rechnungen.

Bei der Arbeitsmittelpauschale handelt es sich um keine offizielle Pauschale. Der Betrag von 110 Euro kennzeichnet die Nichtbeanstandungsgrenze, also jene Grenze, bis zu der das Finanzamt in der Regel ohne Nachweise die Ausgaben akzeptiert.

Tipp: Auch Laptops, PCs, Tablets etc. gehören zu den Arbeitsmitteln. Die Anschaffungskosten kannst Du in voller Höhe sofort absetzen, also in der Steuererklärung, die auf den Kauf folgt. Voraussetzung ist, dass Du das Gerät mindestens zu 90 % für die Uni/den Job nutzt. Wenn Du ihn auch privat nutzt, ziehst Du den privaten Anteil von den Kosten ab.

Bewerbungskostenpauschale

Bevor man an der Wunsch-Universität sein Studium beginnen kann oder einen neuen Job findet, können schon einmal dutzende Bewerbungen nötig sein. Wer ganz klassisch auf die Bewerbungsmappe setzt, der kann pro Bewerbungsmappe 8,50 Euro ansetzen. Bei einer Online-Bewerbung sind es jeweils 2,50 Euro.

Fahrtkostenpauschale

Als Student:in kannst Du ebenso wie Arbeitnehmende von der Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale genannt) profitieren. Pro Kilometer einfacher Fahrt kannst Du pauschal 30 Cent von der Steuer absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, wie Du von Deiner Wohnung zur Uni oder zum Nebenjob kommst. Ob per Bus, Bahn, Fahrrad, Auto oder zu Fuß - die Pendlerpauschale wird grundsätzlich gezahlt, falls die Fahrt im Zusammenhang mit Deinem Studium oder Deiner Arbeit steht. In der Regel kannst Du dabei zwei Kategorien unterscheiden:

  • Fahrten zur Hochschule (=erste Tätigkeitsstätte)
  • andere Auswärtstätigkeiten (Fahrten zur Bibliothek, Lerngruppe, Praktikum, Nebenjob, Auslandssemester etc.)

Allerdings kannst Du nicht jeden gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen, sondern nur die einfache Entfernung von Deiner Wohnung zur Uni, Job etc. Obwohl Du selbstverständlich auch von der Hochschule wieder zu Deiner Wohnung zurückfahren musst, kannst Du die Strecke nur einmal angeben. In der Regel akzeptiert das Finanzamt pro Jahr 220 Fahrten zur Hochschule und zu anderen Auswärtstätigkeiten.

Rechen-Beispiel: Deine Uni ist 20 km von Deiner Wohnung entfernt und Du fährst im Jahr 220 Mal zur Uni. Die Berechnung der Dir zustehenden Pendlerpauschale erfolgt dann so:

20 km x 220 Tage x 0,30 Euro = 1.320 Euro

Kontoführungspauschale

Kaum ein Mensch kommt heutzutage ohne ein Girokonto aus. Das weiß auch der Staat und gewährt deshalb pro Jahr eine Pauschale von 16 Euro.

Telefonkosten/Internet

Für die monatlichen Grundgebühren für Festnetztelefon, Smartphone und Internet kannst Du pro Monat 20 Euro steuerlich geltend machen. (Auch hier handelt es sich um keine offizielle Pauschale, sondern um eine Nichtbeanstandungsgrenze.)

Umzugskostenpauschale

Wer zur Aufnahme oder während eines Studiums umzieht, dem gewährt der Staat eine Pauschale in Höhe von 820 Euro (ab März 2020; von April 2019 bis März 2020 lag die Pauschale bei 811 Euro). Dabei spielt es keine Rolle, ob Du ein Umzugsunternehmen beauftragt hast oder Dir Freunde beim Umziehen geholfen haben.

Verpflegungspauschale

Wenn Du während Deines Studiums ein Praktikum, eine Exkursion oder anderweitige Reisen im Zusammenhang mit Deinem Studium machst, dann steht Dir gesetzlich eine Verpflegungspauschale zu. Diese hängt von der Dauer der Abwesenheit ab. Für Reisen innerhalb Deutschlands gelten seit dem Jahr 2020 folgende Pauschalen:

  • 14 Euro für eine Abwesenheit von Wohnung oder Uni von über 8 Stunden
  • 28 Euro für eine ganztägige Abwesenheit von der Wohnung oder Uni
  • 14 Euro jeweils für den An- und Abreisetag, falls Du mehrere Tage am Stück verreist

Du kannst die Verpflegungspauschale zum Beispiel für eine Studienreise ansetzen. Auch, falls Du für ein Praktikum in eine andere Stadt ziehst und während des Praktikums zwei Wohnungen/WG-Zimmer hast, kannst Du die Verpflegungspauschale nutzen.

Rechen-Beispiel: Du macht in den Semesterferien 2024 ein sechswöchiges Praktikum in Berlin und hast in dieser Zeit sowohl an Deinem Studienort als auch in Berlin ein Zimmer. Dann berechnet sich Deine Verpflegungspauschale wie folgt:

6 x 7 (Tage) x 28 Euro = 1.176 Euro

Zusätzlich kannst Du für den An- und Abreisetag jeweils 14 Euro absetzen.

Auch für Auslandssemester kannst Du eine Verpflegungspauschale einfordern. Die Pauschalen für das Ausland sind wesentlich höher. Wie Du Dein Auslandssemester von der Steuer absetzen kannst, erklären wir Dir hier: „Auslandssemester von der Steuer absetzen“.

Bei der Verpflegungspauschale gilt eine 3-Monats-Frist

Die Verpflegungspauschalen sind auf eine Höchstdauer von drei Monaten begrenzt. Falls Du länger als drei Monate verreist, endet Dein Anspruch auf die Verpflegungspauschale deshalb nach drei Monaten.

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