Steuererklärung Frist: Diese Abgabefristen gelten
Wenn Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, gilt dafür eine Abgabefrist. Sie endet immer am 31. Juli des Folgejahres. Falls der letzte Abgabetag auf einen Wochenend- oder Feiertag fällt, gilt der nächste Werktag als Fristende. Wer sich steuerlich beraten lässt, hat 7 Monate länger Zeit, also bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Wenn Du nicht zur Abgabe verpflichtet bist und eine freiwillige Steuererklärung abgibst, hast Du nach Ablauf des Steuerjahres bis zu 4 Jahre Zeit.
INHALT
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Die Abgabefristen für die Steuererklärung auf einen Blick
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Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 (ohne Steuerberater)?
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Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 (mit Steuerberater)?
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Welche Abgabefristen galten während der Corona-Pandemie?
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Wer ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet?
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Verspätungszuschlag - wenn Du die Frist versäumst
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Wie beantrage ich eine Fristverlängerung?
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Wie viel Zeit habe ich für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung?
Die Abgabefristen für die Steuererklärung auf einen Blick
| Veranlagungsjahr | Frist ohne Steuerberatung | Frist mit Steuerberatung | Festsetzungsfrist freiwillige Steuererklärung |
|---|---|---|---|
| 2019 | 31. Juli 2020 | 31. August 2021 (+ 6 Monate) |
abgelaufen |
| 2020 | 1. oder 2. November 2021* (+ 3 Monate) | 31. August 2022 (+ 6 Monate) |
abgelaufen |
| 2021 | 31. Oktober oder 1. November 2022* (+ 3 Monate) |
31. August 2023 (+ 6 Monate) |
abgelaufen |
| 2022 | 2. Oktober 2023 (+ 2 Monate) |
31. Juli 2024 (+ 5 Monate) |
31. Dezember 2026 |
| 2023 | 2. September 2024 (+ 1 Monat) |
2. Juni 2025 (+ 3 Monate) |
31. Dezember 2027 |
| 2024 | 31. Juli 2025 | 30. April 2026 (+ 2 Monate) |
31. Dezember 2028 |
| 2025 | 31. Juli 2026 | 1. März 2027 | 31. Dezember 2029 |
*je nach Bundesland und Feiertag
Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 (ohne Steuerberater)?
Abgabefrist Steuererklärung 2025
Deine Steuererklärung 2025 muss bis zum 31. Juli 2026 beim zuständigen Finanzamt sein. Diese gesetzliche Frist gilt für alle Steuerpflichtigen, die zur Abgabe verpflichtet sind und die ihre Steuererklärung entweder selbst erledigen oder mithilfe eines Steuerprogramms.
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung sind in § 149 Abs. 2 und 3 AO (Abgabenordnung) aufgeführt. Demnach musst Du die Steuererklärung innerhalb von 7 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einreichen.
Wenn Du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist, musst Du sie also bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) hatte mit Wirkung zum VZ (Veranlagungszeitraum) 2018 die Frist für die Abgabe der Steuererklärung vom 31. Mai des Folgejahres auf den 31. Juli des Folgejahres gelegt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist laut § 108 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) auf den nächsten Werktag.
Abgabefrist bei Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (LuF)
Üblicherweise entspricht das Kalenderjahr dem Steuerjahr bzw. Wirtschaftsjahr. Anders in der Land- und Forstwirtschaft: Wenn Du Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielst, ermittelst Du Deinen Gewinn wahrscheinlich nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr. In diesem Fall endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 7 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Beispiel: Dein Wirtschaftsjahr als Land- und Forstwirt:in beginnt am 1. Juli 2025 und endet am 30. Juni 2026. Dann musst Du Deine Steuererklärung 2025 bis zum 31. Januar 2027 einreichen.
Wann endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 (mit Steuerberater)?
Bei beratenen Steuerpflichtigen verlängert sich die Frist üblicherweise um 7 Monate, genau gesagt bis zum letzten Februartag des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 4 AO). Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 gilt nach der Corona-Pandemie auch für die Abgabe mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wieder die reguläre Frist, nämlich der 28. Februar 2027. Weil das ein Sonntag ist, verlängert sie sich auf den 1. März 2027.
Welche Abgabefristen galten während der Corona-Pandemie?
Zu den zahlreichen Entlastungen, mit denen die Politik auf die Corona-Pandemie reagierte, gehörte die Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen ab dem VZ 2020 bis zum VZ 2023. Mit Steuerberater verlängerten sich die Fristen ab dem VZ 2019 bis zum VZ 2024. Dabei wurde die Frist Schritt für Schritt wieder an die regulären Fristen angepasst.
- Abgabefrist Steuererklärung 2020: 1. bzw. 2. November 2021 (plus 3 Monate)
- Abgabefrist Steuererklärung 2021: 31. Oktober bzw. 1. November 2022 (plus 3 Monate)
- Abgabefrist Steuererklärung 2022: 2. Oktober 2023 (plus 2 Monate)
- Abgabefrist Steuererklärung 2023: 2. September 2024 (plus 1 Monat)
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Es gibt viele Faktoren, die Dich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten. Selbstständige müssen zum Beispiel immer ihre Steuererklärung machen. Bei Arbeitnehmer:innen zählt § 46 EStG (Einkommensteuergesetz) alle Umstände auf, die zur Pflichtveranlagung führen. Dazu gehören unter anderem:
- unversteuerte Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr
- Entgeltersatzleistungen von über 410 Euro im Jahr
- die Steuerklassen 3, 5, 6, und 4 mit Faktor
- die Aufforderung durch das Finanzamt, eine Erklärung abzugeben
- wenn ein Verlust festgestellt wurde (hier findest Du mehr zum Verlustvortrag)
Auch Rentner:innen können zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sein, zum Beispiel, wenn sie neben der Rente arbeiten und einer der Faktoren für Arbeitnehmende auf sie zutrifft. Oder wenn die gesamten Einkünfte (dazu zählt auch der steuerpflichtige Anteil der Rente) den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen. Dieser liegt 2026 bei 12.348 Euro.
Wer muss eine Steuererklärung machen?
Eine ausführliche Auflistung aller Faktoren, die Dich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten, findest Du im Artikel Abgabepflicht: Wer muss eine Steuererklärung machen?
Verspätungszuschlag - wenn Du die Frist versäumst
Wenn Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung abzugeben, und die Frist nicht einhältst, musst Du mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
Ab dem VZ 2109 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) nicht nur die Abgabefrist vom 31. Mai auf den 31. Juli verlängert, sondern auch der Verspätungszuschlag strenger geregelt. Bis dahin lag dessen Festsetzung im Ermessensspielraum des Finanzamts. Dieser Ermessensspielraum gilt jetzt nur noch in den ersten 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Wenn Du die Steuererklärung später abgibst, muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt 0,25 % Deiner Steuerschuld, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Der Verspätungszuschlag kann maximal 25.000 Euro betragen.
Wie beantrage ich eine Fristverlängerung?
Wenn Du Deine Steuererklärung nicht pünktlich einreichen kannst, solltest Du unbedingt eine Fristverlängerung beantragen. Das machst Du formlos bei Deinem zuständigen Finanzamt. Wichtig ist, dass Du den Antrag vor Fristende stellst und die Verlängerung begründest. Gründe können zum Beispiel ein Umzug sein, eine Dienstreise, eine längere Krankheit oder fehlende Unterlagen. Du hast zwar keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung, aber Deine Chancen stehen gut, wenn Du bislang nicht mit verspäteten Abgaben aufgefallen bist.
Hier findest Du ein Musterschreiben für die Fristverlängerung.
Wie viel Zeit habe ich für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung?
Wenn Du nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist, kannst Du eine freiwillige Steuererklärung machen. Das lohnt sich besonders, denn bei freiwilligen Abgaben gibt es meistens Geld zurück - laut Statistischem Bundesamt beträgt die Steuerrückzahlung im Schnitt Euro.
Für freiwillige Steuererklärungen gilt keine Abgabefrist, sondern eine sogenannte Festsetzungsfrist. Du hast nach Ablauf des Steuerjahres vier Jahre Zeit, um Deine freiwillige Steuererklärung abzugeben. Die Festsetzungsfrist endet immer am 31. Dezember. Eine Fristverlängerung ist bei der freiwilligen Einkommensteuererklärung nicht möglich.
Quellen
- § 149 AO (Abgabenordnung)
- § 108 Abs. 3 AO (Abgabenordnung)
- § 46 EStG (Einkommensteuergesetz)
- Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG)