Steuernachzahlung: Warum es dazu kommen kann
Was ist zu tun, wenn das Finanzamt einer Steuernachzahlung fordert? Wir erklären, wie es dazu kommen kann, wie Du den Steuerbescheid prüfst und wie Du gegebenenfalls Einspruch einlegst.
Wie kommt es zu einer Steuernachzahlung?
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Übersicht zur Einkommensteuererklärung. Dabei führt es auch auf, wie häufig es in einem Steuerjahr Steuererstattungen und Steuernachzahlungen gab und wie hoch sie jeweils ausfielen. Da man eine freiwillige Steuererklärung bis zu 4 Jahre rückwirkend abgeben kann, werden die Daten immer 4 Jahre nach Ablauf eines Steuerjahres erhoben und veröffentlicht.
Für das Steuerjahr 2021 gilt: Von 14,9 Millionen Steuerpflichtigen, die eine Steuererklärung abgaben, erhielten laut Statistischen Bundesamt 12,9 Millionen Steuerpflichtige eine Steuerrückzahlung. Eine Nachzahlung mussten rund 1,8 Millionen Steuerpflichtige leisten.
Doch wie kann es zu einer Steuernachzahlung kommen?
Dafür gibt es gleich mehrere Gründe. Pauschalen wurden nicht berücksichtigt, Sonderausgaben nicht anerkannt oder es wurden nicht alle Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben. Und leider wird auch immer mal vergessen gewisse Einnahmen wie z.B. aus einem Zweitjob anzugeben, die aber auch direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt gemeldet werden.
Hinweis: Unter dem Punkt “Feststellung” im Steuerbescheid gibt es detaillierte Erläuterungen, wie die Steuerrückzahlung bzw. -nachzahlung zustande kommt.
Unerwartet hohe Einnahmen:
Wenn die Einnahmen deutlich höher sind als von den Steuerbehörden erwartet, kommt es in der Regel zu einer Nachzahlung. Ein Grund dafür können beispielsweise Gehaltsschwankungen, neue Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit oder neue Einnahmen aus einer Vermietung sein.
Wichtige Angaben vergessen:
- Die Zweitlohnsteuerkarte von einem Zweitjob nicht angegeben.
- Sonderausgaben.
- Werbungskosten.
- haushaltsnahe Dienstleistungen.
- außergewöhnliche Belastungen.
- doppelte Haushaltsführung.
Aufwendungen wurden nicht anerkannt
- Grundsätzlich kann man nicht davon ausgehen, dass das Finanzamt alle angesetzten Kosten akzeptiert. Während bei einzelnen Kostenpositionen die Anerkenntnis quasi mehr oder weniger sicher ist, gibt es verschiedene Positionen, bei denen das jeweilige Finanzamt einen Ermessensspielraum hat.
- Das Finanzamt prüft alle Angaben und entscheidet, ob den angesetzten Kosten entsprochen werden kann oder ob Abzüge von diesen vorgenommen werden müssen. Dabei legt es einerseits das Einkommenssteuergesetz sowie andererseits die Erlasse des Bundesministeriums für Finanzen zugrunde.
- Beispiele für eine Nicht-Anerkenntnis können sein: Kosten für o einen Anzug, den ein Arbeitnehmer im Büro tragen muss, da dieser auch privat genutzt werden kann. o einen Umzug, der nicht beruflich bedingt ist oder der nicht die nötige Zeitersparnis rechtfertigt. o eine doppelte Haushaltsführung, wenn zum Beispiel kein an der Arbeitsstelle näher gelegener Zweitwohnsitz existiert oder wenn der Lebensmittelpunkt nicht am Erstwohnsitz besteht. o Unterhaltszahlungen für im Ausland lebende Eltern, wenn die strengen Nachweisekriterien nicht erbracht werden können.
Pauschalen wurden nicht anerkannt:
Es gibt verschiede Pauschalen, deren Anerkenntnis sehr stark vom jeweiligen Finanzamt und sogar vom jeweiligen Finanzbeamten abhängen, ob diese anerkannt werden oder nicht. Allerdings gibt es generell gute Chancen, zumindest einen Teil dieser Pauschalen anerkannt zu bekommen.
Beispiele für Pauschalen
- Kontoführungsgebühren 16 Euro pro Jahr.
- Arbeitsmittel 110 Euro pro Jahr.
- Telefon- und Internetkosten für den Beruf: 20 Prozent der Kosten, maximal 240 Euro pro Jahr.
So legst Du Einspruch gegen den Steuerbescheid ein
Nach Erhalt des Steuerbescheids hast Du einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Zunächst einmal genügt ein formloses Schreiben, das dem Finanzamt auch ohne Nennung von Gründen anzeigt, dass von einem Einspruch Gebrauch gemacht wird. Später kann dieses Schreiben auch noch zurückgezogen werden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
Tipp: Soll nur ein bestimmter Teil des Steuerbescheids erneut geprüft werden, ist es ratsam, einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen. Weitere Informationen dazu findest Du in unserer Rubrik Änderungsantrag.