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Was kann ich als Mieter:in von der Steuer absetzen?

Die Immobilienpreise in Deutschland steigen immer weiter an - somit auch die Mietkosten. Dazu kommen Nebenkosten und andere Ausgaben, die für Mieter:innen anfallen. Damit kann wohnen zu einer ganz schön teuren Angelegenheit werden. Doch zum Glück haben Mieter:innen die Möglichkeit, sich über die jährliche Steuererklärung Kosten zurückzuholen und die Ausgaben somit zumindest nachträglich zu reduzieren.

Diese Kosten fallen für Mieter:innen an

Wer sich dazu entschließt, in eine Mietwohnung zu ziehen, sollte sich schon vor Beginn der Wohnungssuche damit befassen, wie viel Geld im Monat für die Miete gezahlt werden kann. Für gewöhnlich ist mit dem Mietpreis nur die Kaltmiete gemeint. Dazu kommen noch die Nebenkosten. Je nach Wohnungsgröße und Lage fällt die Miete insgesamt teurer oder günstiger aus. Doch auch mögliche zusätzliche Ausgaben spielen eine Rolle.

Die monatliche Kaltmiete

Die Kaltmiete ist allgemein der größte Kostenfaktor. Kaltmiete meint die monatlichen Kosten für die allgemeine Nutzung der Wohnräume. Die Angebotsmieten steigen im jährlichen Bundesdurchschnitt, aber auch die Mieten in bestehenden Mietverhältnissen stiegen laut Mieterbund zwischen 2020 und 2023 um 5,5 %.

Die Betriebskosten

Die Betriebsnebenkosten umfassen die laufenden Kosten, die durch das Bewohnen der Räumlichkeiten entstehen. Wie hoch diese ausfallen, hängt maßgeblich von der Größe der Wohnung ab, zum Teil aber auch vom Zustand der Wohnung. Eine Wohnung mit guter Dämmung verbraucht weniger Heizkosten als eine Wohnung, die wegen undichter Fenstern und schlechter Isolierung mehr Wärme verliert.

Bei Wohnungsinseraten ist manchmal ein grober Wert bezüglich der monatlichen Nebenkosten angegeben, der sich am Verbrauch der Vormieter orientiert. Fehlt die Angabe, sollte man beim Besichtigungstermin nachfragen, um eine ungefähre Vorstellung davon zu bekommen, wie hoch die Miete insgesamt ausfallen wird.

1. Wasserverbrauch

Die Wasserkosten teilen sich auf in Warm- und Kaltwasserkosten. Unter die Kaltwasserkosten fallen alle Posten für die Wasserversorgung und ‑entsorgung:

  • individueller Verbrauch
  • Grundgebühren
  • Wasserzähler
  • Abwasser

Sofern die einzelnen Mietwohnungen keine Wasseruhr haben, wird der Wert des Hauptwasserzählers des Miethauses auf alle Mieter verteilt. Die Werte sind daher eher grob. Der Vermieter kann bei der Verteilung nach Wohnfläche oder nach Personen pro Haushalt vorgehen.

Anders sieht es bei den Warmwasserkosten aus. Diese zählen zu den Heizkosten und dürfen nicht pauschal abgerechnet werden. Der Vermieter muss die Kosten zumindest teilweise verbrauchsabhängig berechnen. Das betrifft mindestens 50 Prozent des Warmwasserverbrauchs im Mietshaus.

2. Heizkosten

Zu den Nebenkosten einer Wohnungsmiete gehören auch die Kosten, die für das Heizen der Wohnräume anfallen. Gerade, wenn man in eine Mietwohnung zieht, die mit einem Brennstoff beheizt wird, mit dem man bisher keine Erfahrungen gemacht hat, ist es mitunter schwierig, die künftigen Kosten abzuschätzen. Es gibt jedoch verschiedene Orientierungspunkte, anhand derer man sich vorher bereits einen Überblick verschaffen kann, wie hoch der Verbrauch in etwa ausfällt.

Ein erster Anhaltspunkt ist die durchschnittliche Heizmenge der Vormieter. Somit lässt sich grob ermitteln, wie viel Brennstoff für die Wohnfläche benötigt wird. Außerdem kann man den Verbrauch über die Personenzahl abschätzen, weil mit steigender Personenzahl aus Platzgründen in der Regel auch die Wohnfläche größer ausfällt.

3. Stromkosten

Die Stromkosten sind immer wieder ein Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Das Problem: Oft haben Mietwohnungen keinen eigenen Stromzähler, sodass der Stromverbrauch des Mieters nicht nachvollziehbar ist und nicht zusammen mit den üblichen Nebenkosten berechnet werden kann. Der Stromverbrauch läuft über den Zähler des Vermieters. Dennoch will der Vermieter nicht auf den Kosten sitzenbleiben.

Im Idealfall vereinbart er mit dem Mieter, dass sich dieser eigenständig bei den Stadtwerken anmeldet. Dann bekommt er einen eigenen Zähler und begleicht die Stromrechnung direkt beim Anbieter. Alternativ kann der Vermieter selbst den Strom vom Anbieter beziehen, der Mieter zahlt ihm dann einen Pauschalbetrag oder eine Vorauszahlung für den Stromverbrauch.

Fehlt eine solche Vereinbarung, darf der Vermieter gegenüber dem Mieter keine Stromkosten in Rechnung stellen, die sich auf den Verbrauch in der Wohnung beziehen. Damit er nicht auf den Kosten sitzenbleibt, lässt er den geschätzten Stromverbrauch in die allgemeinen Stromkosten einfließen, die über die Betriebskosten auf den Mieter umgewälzt werden.

4. Weitere Betriebskosten

Manche Kostenpunkte, die eigentlich Sache des Vermieters sind, kann er über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umwälzen. Die Betriebskosten werden in § 2 der Betriebskostenverordnung aufgezählt:

  • Grundsteuer
  • Abwassergebühren
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung/Kanalgebühren
  • Schornsteinreinigung
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Strom für Beleuchtung in Flur, Keller und Garten
  • Antenne/Kabelfernsehen
  • Hausreinigung und Gartenpflege, sofern alle Mieter gleichermaßen Zugang dazu haben
  • Kosten für den Hausmeister
  • Hauswaschmaschine
  • Wartungs- und Bedienungskosten für einen Fahrstuhl
  • Sach- und Haftpflichtversicherung

Auch für die Wartungskosten von Türsprechanlagen, Schließanlagen oder Rauchabzugsablagen kann der Mieter herangezogen werden, wenn der Vermieter sie über die Betriebskostenabrechnung einfordert. Handelt es sich um eine gefährdete Wohnlage oder liegt eine andere konkrete Notwendigkeit vor, darf der Vermieter die Zahlung der Kosten für einen Pförtner verlangen.

Was alles als Betriebskosten abgerechnet werden darf, ist im Mietrecht festgelegt. Einige Punkte entfallen für manche Wohnhäuser: Nicht jeder Vermieter beauftragt einen Hausmeister und nicht in jedem Wohnhaus gibt es einen Aufzug. Teils wird eine Kostenübernahme schlichtweg nicht verlangt. Im Mietvertrag ist genau beschrieben, welche Kosten als Betriebskosten abgerechnet werden. Wichtig für Mieter: Was nicht im Mietvertrag steht, muss auch nicht bezahlt werden.

Schönheitsreparaturen

Kosten für die Instandhaltung der Wohnung zahlt der Vermieter. Er kann aber in einer Kleinreparaturklausel im Mietvertrag bestimmen, bis zu welchem Betrag die Kosten für kleinere Reparaturen an den Mieter übergehen. Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Unter anderem ist vorgeschrieben, dass unter die Kleinreparaturklausel nur solche Dinge fallen dürfen, die sich in der Wohnung befinden und die der Mieter häufig nutzt.

Die Kosten für die Einzelreparaturen dürfen einen Betrag von 100 Euro nicht überschreiten. Der jährliche Gesamtbetrag darf sich zwischen sechs und zehn Prozent der Kaltmiete bewegen. Was der Mieter in jedem Fall zahlen muss, sind Schäden, die er selbst verursacht hat. Schäden, die durch Baumängel entstanden sind, gehen wiederum auf Kosten des Vermieters.

Monatliche Gebühren für den Stellplatz

Besonders in Gegenden, in denen Parkplatzmangel herrscht, ist es ungemein praktisch, wenn zu der Wohnung ein Stell- oder Garagenplatz gehört. In diesem Fall können pro Monat zusätzliche Kosten für die Anmietung entstehen. Wie hoch die Gebühren sind, lässt sich nicht pauschal sagen. Die Gebühren werden entweder über die Mietzahlungen abgerechnet oder es gibt einen separaten Mietvertrag. Der Mieter muss einen verfügbaren Stell- oder Garagenplatz nicht grundsätzlich in Anspruch nehmen.

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Das muss der Vermieter zahlen

Es gibt auch bestimmte Kosten, die der Vermieter nicht auf den Mieter umwälzen kann. Darunter fallen Ausgaben, die nichts mit den normalen Betriebskosten zu tun haben. Ein Beispiel ist die einmalige Bearbeitungsgebühr für den Mietvertrag, wobei manche Gerichte einen angemessenen Rahmen bis 75 Euro als zulässig erachten.

Wozu der Mieter nicht verpflichtet werden darf, sind die Kosten für die Verwaltung, unter anderem Bankgebühren oder Porto. Für die Instandhaltung des Miethauses und größere Reparaturen ist ebenfalls allein der Vermieter verantwortlich.

Diese Kosten kannst Du steuerlich absetzen

Bei dieser langen Liste an Mietausgaben, die überwiegend monatlich fällig werden, ist es gut zu wissen, wie man sich über die Steuererklärung so manchen Euro wieder zurückholen kann. Es gibt nämlich einige Posten im Zusammenhang mit der Mietwohnung, die man steuerlich geltend machen kann.

Nebenkosten

Wer in einer Mietwohnung lebt, muss neben der Kaltmiete im Monat eine ganze Reihe an Nebenkosten zahlen. Die gute Nachricht: Einen Teil dieser Kosten kann man bei der Steuererklärung angeben.

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter haushaltsnahen Dienstleistungen versteht man Arbeiten im eigenen Haushalt, für die Du Dienstleister:innen beauftragst, etwa putzen, Rasen mähen, bügeln, Schnee schaufeln und ähnliches. Wenn Du diese Arbeiten von einer Firma oder einem Selbstständigen erledigen lässt, kannst Du 20 % der Kosten steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten in der Wohnung oder auf dem zugehörigen Grundstück erledigt wurden und die Rechnung per Überweisung beglichen wurde. Auch Kosten für Arbeitsleistungen, die der Vermieter in Auftrag gegeben und auf den Mieter umgewälzt hat, kann der Mieter angeben. Höchstens sind 20.000 Euro pro Jahr absetzbar. 20 % des Höchstbetrags ergeben also bis zu 4.000 Euro, die Du über die Steuererklärung zurückbekommen kannst.

2. Handwerkerleistungen

Hat ein Mieter Handwerksleistungen in Auftrag gegeben, die dem Erhalt oder der Renovierung der eigenen Wohnung dienen, und sie selbst per Überweisung bezahlt, kann er die Kosten von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag für Rechnungen liegt bei 6.000 Euro im Jahr, von denen 20 Prozent erstattet werden. Dazu gehören: Dach- oder Fassadenarbeiten, Wartung der Heizungsanlage, Malerarbeiten, Verlegung von Teppich, Fliesen und Böden und weitere Kostenpunkte. 20 % des Höchstbetrags ergeben also bis zu 1.200 Euro, die Du über die Steuererklärung zurückbekommen kannst

3. Aufwendungen für eine Zweitwohnung

Wer studieren geht, ist oft auf eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zur Uni angewiesen. Verbringt man die Woche aber größtenteils zu Hause bei den Eltern, muss die Wohnung als Zweitwohnsitz angemeldet werden. Dann liegt unter Umständen eine doppelte Haushaltsführung vor, nämlich dann, wenn man sich an zehn oder mehr Prozent der monatlichen Kosten beteiligt. Ist das der Fall, kann man einige Kosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend machen.

Dazu zählen die Mietkosten plus Nebenkosten, die sich mit bis zu 1.000 Euro absetzen lassen. Bei einer doppelten Haushaltsführung kann man auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Weitere Posten sind die Ausgaben für die Grundausstattung, sofern sich diese im finanziellen Rahmen bewegen sowie die Zweitwohnungssteuer, der Rundfunkbeitrag und die Fahrtkosten im Sinne der Entfernungspauschale.

Sogar Aufwendungen, die für den Umzug in die Zweitwohnung entstanden sind, lassen sich von der Steuer absetzen: bis zu zwei volle Fahrten (jeweils der Hin- und Rückweg) für 30 Cent pro gefahrenen Kilometer und der Verpflegungsmehraufwand von 24 Euro am Tag für die ersten drei Monate.

4. Arbeitszimmer / Homeoffice

Ein Zimmer in der eigenen Wohnung, das allein für die berufliche Tätigkeit genutzt wird, kann in manchen Fällen von der Steuer abgesetzt werden. Dann, wenn der Großteil des Berufsalltags darin gearbeitet wird oder wenn zur Ausübung des Berufs kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im ersten Fall kann man bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen, im zweiten Fall ist der Betrag uneingeschränkt. Es muss sich beim Arbeitszimmer um einen Bereich handeln, der deutlich von der übrigen Wohnung abgegrenzt ist. Das muss bei der Steuererklärung nachgewiesen werden.

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Was Du bei der Steuererklärung sonst noch absetzen kannst

Jeder, der eine Steuererklärung macht, hat die Möglichkeit, spezielle Ausgaben, die über das Jahr verteilt anfallen, von der Steuer abzusetzen. Diese Posten teilen sich auf in Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

Werbungskosten

Arbeitnehmer müssen immer wieder Aufwendungen leisten, um ihren Beruf ausüben zu können, genauer: Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die anfallenden Kosten können Arbeitnehmer in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Pauschal wird ein Jahreswert von 1.000 Euro berücksichtigt. Liegen die Werbungskosten darüber, müssen sie in Form von Rechnungen oder sonstigen Belegen nachgewiesen werden.

Arbeitsmittel

Sachgegenstände, die überwiegend für den Beruf genutzt werden, können in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 487,90 Euro kosten. Was teurer ist, kann aber über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Zu Arbeitsmitteln zählen: Aktentaschen, Computer, Laptop, Smartphone, Bücherregal, Fachliteratur, ein selbst bezahlter Bürostuhl.

Arbeitskleidung

Ausgaben für typische Berufskleidung und deren Reinigung werden ebenfalls als Werbungskosten anerkannt. Dazu gehören: Arbeitskittel, Blaumann, Uniform, Sicherheitsschuhe, Arztmantel, Operationshose sowie Kleidung für Richter und Geistliche.

Bewerbungen

Während des Bewerbungsprozesses entstehen Kosten, die sich steuerlich geltend machen lassen. Das sind Ausgaben für das Bewerbungsoutfit, Bewerbungsmappen, Porto, nicht erstattete Reisekosten für Vorstellungsgespräche, Kosten für Bewerbungsfotos und Zeugniskopien.

Fahrtkosten

Die Fahrten zur Arbeit können auf zwei Arten von der Steuer abgesetzt werden. Zum einen als Entfernungspauschale: Unabhängig vom Verkehrsmittel bekommt man pro gefahrenen Kilometer 30 Cent erstattet. Das bezieht sich auf eine einfache Fahrt für jeden Arbeitstag. Der Höchstbetrag, der geltend gemacht werden kann, liegt bei 4.500 Euro. Zum anderen in voller Höhe: Wer die gesamten Fahrtkosten angeben möchte, muss dem Finanzamt die geleisteten Fahrten in Form von Tankquittungen und Fahrtickets nachweisen.

Dienstreisen und Fortbildungen

Der Fahrtweg für Dienstreisen oder Fortbildungen kann über die Dienstreisepauschale bei der Steuererklärung angegeben werden. Anders als bei der Entfernungspauschale gibt es hier 30 Cent pro gefahrenen Kilometer jeweils für Hin- und Rückweg. Hat der Arbeitgeber bereits Erstattungen geleistet, muss man das mit angeben.

Berufsbedingter Umzug

Fahrtkosten, Aufwendungen für ein Umzugsunternehmen, Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen: All diese Posten kann man voll von der Steuer absetzen. Zusätzliche Umzugskosten werden pauschal mit 764 Euro beglichen.

Versicherungen, Beiträge und Spenden

Versicherungen, die ein berufliches Risiko abdecken, sind als Werbungskosten absetzbar. Gleiches gilt für Beiträge, die an Berufsverbände oder Gewerkschaften gezahlt werden sowie für Spenden an Hilfsorganisationen.

Kosten für Telefon und Internet

Wer Telefon und Internet privat und für die Arbeit nutzt, kann einen Teil der Kosten bei der Steuererklärung angeben. Pauschal sind das 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 20 Euro im Monat.

Unfallkosten

Passiert auf dem Arbeitsweg (Heimfahrten zum Erst- oder Zweitwohnsitz, Dienstreisen, Fahrten zum Vorstellungsgespräch, teils auch Abholfahrten) ein Unfall, kann man Kosten für Reparaturen, Abschleppen, Mietwagen, Dienstausfall und persönliche Gegenstände steuerlich absetzen. Das gilt auch, wenn das eigene parkende Auto während der Arbeitszeit beschädigt wird.

Sonderausgaben

Was man außerdem von der Steuer absetzen kann, sind die sogenannten Sonderausgaben. Das sind Ausgaben, die aus Eigenbedarf entstanden sind, aber nicht zu den Betriebs- oder den Werbungskosten zählen. Zu den Sonderausgaben gehören Vorsorgeaufwendungen. Konkret sind das Kosten, die durch Alters- und Zusatzvorsorgemaßnahmen entstehen sowie durch sämtliche Versicherungen, die die eigene Person betreffen. Unter anderem sind das die Krankenversicherung, Rentenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und die Haftpflichtversicherung.

Zu den Sonderausgaben zählen auch:

  • Unterhaltszahlungen
  • Kirchensteuer
  • Schulgeld
  • Kosten für die Kinderbetreuung und
  • für die erste eigene Berufsausbildung.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden, entweder als Werbungskosten oder in voller Höhe als Sonderausgaben im Sinne von Vorsorgeaufwendungen.

Außergewöhnliche Belastungen

Es gibt Umstände, in denen man wesentlich mehr Geld aufbringen musste, um das eigene Leben zu finanzieren. Solche sogenannten außergewöhnlichen Belastungen kann man bei der Steuererklärung angeben. Darunter versteht man finanzielle Belastungen, die im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichem Einkommen, Vermögen und Familienstand überdurchschnittlich hoch ausfallen, zum Beispiel:

  • Ausgaben, die krankheitsbedingt nötig sind (Unterbringung im Krankenhaus oder Pflegeheim, verschriebene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel, Fahrtkosten zum Arzt, nicht anerkannte Heilmethoden)
  • Beerdigungskosten
  • Wiederbeschaffungskosten nach Brand- oder Wasserschäden
  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Wer seine Angehörigen selbst pflegt, hat Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag, da auch diese Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Es muss sich um Ausgaben handeln, die unbedingt notwendig und nicht zu vermeiden sind, wobei nicht garantiert ist, dass sämtliche Kosten vom Finanzamt anerkannt werden. Zu beachten ist auch, dass es Aufwendungen gibt, die aufgrund der finanziellen Situation und der Lebensumstände durchaus zumutbar sind und entsprechend nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen.

Welche Belege brauche ich zum Absetzen der Wohnkosten?

  • Handwerkerrechnungen können nur dann abgesetzt werden, wenn sie dem Erhalt oder der Renovierung dienen, es darf nichts Neues geschaffen werden. Der Rechnungsbetrag sollte überwiesen werden, dann reichen Kontoauszug & Rechnung als Nachweis. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Auch wer haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen will, sollte entsprechende Rechnungen per Überweisung begleichen und kann dann per Kontoauszug & Rechnung die Aufwendungen nachweisen. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Die tatsächlichen Kosten für einen beruflich bedingten Umzug können durch Vorlage von Rechnungen (für Umzugsunternehmen, Übernachtungskosten, Maklergebühren etc.) nachgewiesen werden. Zusätzlich kann die Umzugskostenpauschale beansprucht werden, hier reicht der Nachweis durch die neue Meldebescheinigung. Die Umzugskostenpauschale beträgt seit dem 1. März 2024 964 Euro für Berechtigte und 643 Euro für jede weitere umziehende Person.
  • Wer ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen will, muss nachweisen können, dass es sich dabei um einen abgetrennten Bereich handelt. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage einer aussagekräftigen Fotografie erfolgen. Für die Homeoffice-Pauschale brauchst Du keine Nachweise.
  • Für Telefon- und Internetkosten akzeptieren die Finanzämter in der Regel 20 Euro pro Monat. Hierfür sind keine Nachweise erforderlich.

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