Wann entfällt der Anspruch auf Kindergeld?
In Bezug auf Kindergeld gibt es einiges zu beachten. Wir klären dich auf.
Beim Kinderwunsch wird schnell vergessen, dass die Sprösslinge auch eine Menge Geld kosten. Gut, dass der Staat in Form von Kindergeld tatkräftig zur Seite steht. Auf die Unterstützung haben alle Eltern Anspruch, die in Deutschland leben. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann auf die Hilfe zurückgegriffen werden. Aber nicht jeder Umstand berechtigt Elternteile auch dazu, bis zur Altershöchstgrenze des Kindes den allmonatlichen Geldsegen in Empfang zu nehmen.
Was ist überhaupt Kindergeld?
Kindergeld steht nur Eltern zu, die einen Antrag stellen. Das Finanzamt möchte hier Auskünfte über die finanzielle und familiäre Situation erhalten. Es ist für alle Eltern empfehlenswert, diesen Antrag zu stellen, denn viele Vergünstigungen hängen vom Kindergeldanspruch ab. Erst wenn der Antrag gewährt wird, kann das Finanzamt beispielsweise steuerrechtliche Vergünstigungen garantieren. Das Kindergeld kann bei der Familienkasse beantragt werden.
Selbstverständlich haben nicht nur die leiblichen Eltern Anspruch auf staatliche Unterstützung. Auch Pflegeeltern und jene mit adoptierten oder angenommenen Kindern können Unterstützung in Anspruch nehmen.
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2020 für die ersten zwei Kinder jeweils 204 Euro monatlich, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere 235 Euro. Es steht Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.
Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet
Von der Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag ist die Lage eindeutig. Wenn der Nachwuchs älter als 18 Jahre ist, wird der Kindergeldanspruch komplizierter. Es wird nur noch jenen gewährt, die eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und sich weiterbilden.
Über das 25. Lebensjahr hinaus gibt es in Normalfall kein Kindergeld mehr, selbst wenn das Kind noch studiert oder noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, sind davon ausgenommen.
Kindergeld hängt von der Ausbildungsart ab
Kindergeld wird Familien nur dann gewährt, wenn eine Ausbildung „ernsthaft" betrieben wird. Das bedeutet, dass keine Zweifel daran bestehen sollten, ob das erwünschte Berufsziel erreicht wird. Zweifel können zum Beispiel dann entstehen, wenn der Auszubildende weitaus mehr Zeit in Anspruch nimmt, als eigentlich für die Lehre vorgesehen ist.
Das ist auch der Grund dafür, weswegen viele Ämter Leistungsnachweise (auch das Bafög-Amt) verlangen. Nicht selten müssen dann Bescheinigungen zum Ende eines Ausbildungsjahres oder eines Semestern eingereicht werden. Familienkassen können sogar Arbeiten einfordern.
Hinweis: Ein Studium bzw. eine Ausbildung wird als unproblematisch anerkannt, wenn die Arbeits- oder Unterrichtszeit mindestens 10 Stunden pro Woche beträgt.
Kindergeld bei erster berufsqualifizierenden Ausbildung
Befindet sich das volljährige Kind noch in allgemeiner Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung bzw. Studium, so haben Eltern vollen Kindergeldanspruch. Sollte sich der Nachwuchs zum Beispiel zwischen Abitur und Ausbildung oder Studium befinden, haben Eltern maximal bis zu vier Monate Anspruch auf Kindergeld (Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten).
Je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt, endet die Bezugsdauer des Kindergeldes entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung oder mit der Altersgrenze von 25 Jahren.
Kindergeld bei einer zweiten Ausbildung
Kinder, die bereits eine erste berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen haben, entscheiden sich häufig für eine zweite Ausbildung. Eine Krankenschwester möchte zum Beispiel Ärztin werden, ein Controller möchte BWL studieren oder ein Bachelor-Absolvent hängt ein Master-Studium dran.
Ist die erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen, erlischt der Kindergeldanspruch nicht automatisch. Ein wichtiges Krtierium, um das Fortbestehen des Kindergeldes weiterhin zu garantieren, sind sogenannte schädliche Einkünfte.
Schädliche Einkünfte
Als schädliche Einkünfte werden Erwerbstätigkeiten bezeichnet, für die mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Dabei werden Ausbildungsdienstverhältnisse immer als unschädlich betrachtet.
Dazu gehören
- Berufsausbildungsverhältnis nach Berufsbildungsgesetz
- Praktikum
- Volontariat
- Referendariat
- Dualer Studiengang
- berufsbegleitendes Studium
- Beamtenanwärter
- Aufstiegsbeamter
- Berufssoldat während eines Studiums
- Anerkennungsjahr (z. B. zum Erzieher)
- Minijob
- kurzfristige Beschäftigung
- Au-Pair
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und/oder Verpachtung
Um schädliche Einkünfte handelt es sich bei
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
- Einnahmen aus selbstständiger Arbeit
- Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit
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