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Muss man BAföG in der Steuererklärung angeben?

BAföG und Bildungsdarlehen sind steuerfrei und müssen nicht als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden.

Wann muss das BAföG in der Steuererklärung angeben werden?

Rund 635.600 Studenten erhielten laut Statistischem Bundesamt in 2023 Unterstützung im Rahmen des “Bundesausbildungsförderungsgesetzes” (BAföG). Die BAföG-Zahlungen für Studenten setzen sich dabei je zur Hälfte aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und einem zinslosen Studienkredit zusammen. Da das Studenten-BAföG in erster Linie zur Finanzierung des Lebensunterhalts und nicht für die Ausbildung an sich gezahlt wird, ist die Förderung grundsätzlich steuerfrei und muss nicht als Einkommen in die Steuererklärung eingetragen werden.

Wer allerdings durch das sogenannte Aufstiegs-BAföG (“Meister-BAföG”) seine Ausbildungskosten bezahlt bekommt, muss diese Förderungen in Teilen als Einkommen in der Steuererklärung angeben. Hierdurch reduziert sich die Steuererstattung für geltend gemachte Werbungskosten. Für Studenten kommt das Meister-BAföG in der Regel aber nicht in Betracht.

Kann ich die BAföG-Rückzahlung von der Steuer absetzen?

Der Teil des BAföG, der als zinsloser Kredit vergeben und später an den Staat zurückgezahlt werden muss, kann grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat bereits 2008 entschieden, dass bei Krediten zu Bildungszwecken ausschließlich die Kreditzinsen von der Steuer abgesetzt werden können. Da es sich beim BAföG um einen zinsfreien Kredit handelt, ist diese Möglichkeit aber von vornherein ausgeschlossen.

Kann ich einen Studienkredit von der Steuer absetzen?

Studenten, die ein Bildungsdarlehen oder einen Studienkredit erhalten, können diese steuerlich geltend machen - die Zinsen können voll abgesetzt werden. Die reinen Tilgungsraten können aber wie beim BAföG nicht steuermindernd angegeben werden. Ob die Schuldzinsen für einen Studienkredit als Sonderausgaben oder Werbungskosten absetzbar sind, hängt von der Art der Ausbildung ab. Wer eine Erstausbildung macht (zum Beispiel einen Bachelor ohne eine vorherige Berufsausbildung), kann die Zinsen eigentlich nur als Sonderausgaben geltend machen. Studenten in der Zweitausbildung (z.B. Master oder Promotion) können ihre Zinsen dagegen als Werbungskosten absetzen. Bachelor-Studenten, die eine einjährige Berufsausbildung oder ein anderes Bachelor-Studium abgeschlossen haben, können ihre Zinsen ebenfalls als Werbungskosten absetzen.

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Kreditzinsen als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen?

Werbungskosten

Zu den

Werbungskosten zählen die Ausgaben, die für eine Zweitausbildung (z.B. Masterstudium) aufgewendet werden oder im Zuge einer beruflichen Tätigkeit entstehen.

Werbungskosten

  • sind voll von der Steuer absetzbar
  • ermöglichen einen Verlustvortrag
  • können auch genutzt werden, wenn keine Steuern gezahlt werden

Sonderausgaben

Als Sonderausgaben werden Aufwendungen bezeichnet, die zur privaten Lebensführung zählen (z.B. Versicherungen und Altersvorsorge). Eine Erstausbildung zählt seltsamerweise auch zur privaten Lebensführung. Die meisten Bachelor-Studenten können ihre Studienkosten deshalb nur als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Für Sonderausgaben gilt:

  • sie sind bis max. 6.000 Euro pro Jahr absetzbar
  • ein Verlustvortrag ist leider nicht möglich
  • sie können genutzt werden, wenn Steuern gezahlt werden müssen und verringern die Steuerzahlung

Die Erstausbildungsfrage vor dem Bundesverfassungsgericht

Wenn Master-Studenten ihre Studienkosten als Werbungskosten geltend machen und dadurch von einem Verlustvortrag profitieren können, warum sollte das bei Bachelor-Studenten anders sein? Diese Frage stellen sich Studenten, Steuerberater, Anwälte, Staatsanwälte und Richter schon seit Jahrzehnten. 2014 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) schließlich die steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten in Erst- und Zweitausbildung als verfassungswidrig eingestuft. Die meisten Experten gingen davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz dieses Urteil bestätigen würde. Doch entgegen der allgemeinen Erwartung hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 entschieden, dass sich die Erstausbildung von der Zweitausbildung steuerrechtlich unterscheidet. Dafür wurde eine Begründung gegeben, die schwer nachvollziehbar ist.

Die Folge ist leider, dass die Finanzämter die Kosten eines Bachelor-Studiums ohne vorherige Berufsausbildung von mindestens einem Jahr nicht mehr als Verlustvortrag mit den Steuerforderungen der Folgejahre verrechnen können. Stattdessen können die Kosten für die Erstausbildung nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Folge ist, dass die Kosten sich nur noch im eigentlichen Steuerjahr, wo diese anfallen, steuermindernd auswirken können.

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