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Der Unterschied zwischen Kindergeld und Elterngeld

Wer eine Familie hat, sollte sich mit diesem Thema auskennen.

Hallo liebe Mütter und Väter. Immer häufiger werden wir gefragt, worin eigentlich der Unterschied zwischen Kindergeld und Elterngeld besteht. Dass die Erziehung eines Kindes schon kompliziert sein kann, ist kein Geheimnis. Sich mit den verschiedenen Formen der Unterstützung zu beschäftigen, muss allerdings nicht ganz so nervenaufreibend sein.

Es ist ja schon mal ein guter Anfang, wenn man einen Überblick hat, welche Varianten der Unterstützung einem vom Staat ermöglicht werden. Welche letztlich die beste für die Familie ist, hängt ganz von der persönlichen Situation ab. Langer Rede, kurzer Sinn: Wir geben dir einfach einen kurzen Überblick über alles Wissenswerte rund ums Kindergeld und Elterngeld.

Kindergeld

Beim Kindergeld handelt es sich nicht um eine Sozialleistung. Vielmehr ist es eine steuerliche Ausgleichszahlung, die in der Regel von den Familienkassen ausgezahlt wird. Mit dem Kindergeld soll die Grundversorgung des Kindes gewährleistet werden. Ausgezahlt wird die Leistung bereits ab dem ersten Monat, allerdings nur dann, wenn ein entsprechender Antrag eingereicht wurde. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind und Monat.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich Eltern und Erziehngsberechtigte für Kinder, die dem Familienhaushalt beitreten. Dafür gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen:

  • Eltern/Erziehungsberechtigte haben einen festen Wohnsitz oder
  • sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig

Bereits ab Geburt kann Kindergeld beansprucht werden. Dieses Recht gilt uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Anders sieht es aus, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Kindergeld wird nur dann weiterhin gewährt, wenn es sich in einer Schul- bzw. Berufsausbildung befindet.

Das ist auch dann der Fall, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. Maximal bis zum 25. Lebensjahr besteht der Anspruch auf Kindergeld. Sollte Zivil- oder Wehrdienst geleistet werden, dann wird die Unterstützung auch bis nach dem 25. Jahr gewährt, je nachdem, wie lange Zivil- bzw. Wehrdienst geleistet wurde.

Antrag stellen

Um Kindergeld beziehen zu können, muss es zunächst beantragt werden. Der Antrag wird an die zuständige Familienkasse geschickt, die meistens in der ortsansässigen Agentur für Arbeit untergebracht ist. Bis zu 6 Wochen dauert es, ehe der Antrag bearbeitet wurde. Wichtig ist, dass die Geburtsurkunde mitgeschickt wird.

Hinweis: Bis zu 6 Monate rückwirkend kann Kindergeld beantragt werden. Hier geht es zum Kindergeld-Antrag.

Elterngeld

Das Elterngeld unterscheidet sich vom Kindergeld im Wesentlichen darin, dass es sich hierbei um eine staatliche Unterstützung handelt, die das fehlende Einkommen eines Elternteils auffangen soll. Anspruch haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deswegen den Job ganz oder zum Teil aufgeben müssen.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

  • Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Selbstständige
  • Erwerbslose
  • Studenten
  • Azubis
  • Elternpaare
  • getrennt- oder alleinerziehende Elternteile

Hinweis: Unter Umständen können auch Verwandte dritten Grades Elterngeld beziehen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Kind muss nach der Geburt selbst betreut werden
  • maximal 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche
  • Elternteil muss mit Kind in einem Haushalt leben
  • Wohnsitz in Deutschland

Elternbasisgeld

Bis zu 14 Monate ab der Geburt kann Elterngeld beantragt werden. Dieses wird auch als Elternbasisgeld bezeichnet. Die Unterstützung wird für die Lebensmonate des Kindes ausgezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich Vater oder Mutter um das Kind kümmern. Die Basis-Variante kann von Eltern maximal 14 Monate bezogen werden. Alleinerziehende profitieren ebenfalls von 14 Monaten. Nimmt jedoch nur ein Elternteil das Geld in Anspruch, werden lediglich 12 Monate gewährt.

Wie hoch fällt das Elterngeld aus?

Es gibt keinen fixen Betrag, den Eltern während der Betreuung erhalten. Wie hoch dieser letztlich ausfällt, muss individuell ermittelt werden und richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Betreuers.

Um den Betrag berechnen zu können, werden die letzten 12 Netto-Gehälter vor der Geburt des Kindes herangezogen. Dabei werden keine Monate berücksichtigt, in denen die Mutter aufgrund des Mutterschutzes weniger verdient hat. In diesen Fällen wird das Einkommen von früheren Monaten für die Berechnung genommen. Selbstständige legen hingegen ihre Gewinneinkünfte über den entsprechenden Steuerbescheid vor.

  • bei Einkommen von 1.000 bis 1.220 Euro: 67 %Elterngeld
  • bei Einkommen von 1.220 Euro: 66 % Elterngeld
  • bei Einkommen ab 1.240Euro: 65 % Elterngeld
  • Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro
  • generell gilt, je niedriger das Einkommen, desto höher die Ersatzrate

Antrag Elterngeld

Wie auch beim Kindergeld muss das Elterngeld schriftlich beantragt werden. Dabei können beide Elternteile einen Antrag einreichen. Dieser kann jederzeit verändert werden, gilt dann aber nicht mehr rückwirkend. Hier geht es zum Elterngeld-Antrag.

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