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Als Kleinunternehmer die Steuererklärung abgeben - so geht´s

Als Kleinunternehmer die Steuererklärung abgeben - so geht's.

Wer zum Beispiel über einen Online-Handel Produkte gewerblich verkauft und damit Nebeneinkünfte erzielt, muss diese versteuern, sofern die Einnahmen 410 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Wer über diesen Grenzwert hinaus verdient, ist dazu verpflichtet, dem Finanzamt Auskunft über die finanzielle Situation zu geben. Einige Punkte sollten beachtet werden.

Steuererklärung als Kleinunternehmer

Wird nur wenig Umsatz generiert, bleibt auch der Steueraufwand eher gering. In solchen Fällen können Steuerzahler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann muss keine Umsatzsteuer ans Finanzamt übermittelt werden. Des Weiteren wird auf die Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet.

Laut Definition können Kleinunternehmer Einzelunternehmer, Freiberufler, Unternehmensgesellschaften oder aber auch GbRs sein.

Wichtig für Kleinunternehmer ist

  • Existenzgründer müssen ihre Umsätze für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr schätzen und dem Finanzamt glaubhaft machen.
  • Wenn der Gesamtumsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro nicht überschreitet (bis 2019: 17.500 Euro), darf die Kleinunternehmerregeleung angewendet werden.
  • Im Folgejahrahr ist zu prüfen, ob der erzielte Umsatz im Gründungsjahr tatsächlich unter 22.000 Euro lag. Liegst Du mit Deinem Jahresumsatz über dieser Grenze, kannst Du die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr in Anspruch nehmen.
  • Im Jahr nach der Gründung darf der voraussichtliche Gesamtumsatz 50.000 Euro nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen jedes Jahr schätzen, ob sie einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro erwarten. Falls sie einen entsprechend hohen Umsatz erwarten, können sie nicht mehr Kleinunternehmerin bleiben und müssen Umsatzsteuer berechnen.

Bei sehr hohen Jahresumsätzen ist die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr möglich.

Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro für Kleinunternehmer

Die Gesamtumsatzgrenze im Gründungsjahr in Höhe von 22.000 Euro bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wenn Du nur einen Teil des Kalenderjahres unternehmerisch tätig warst, musst Du den in diesem Zeitraum erzielten Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochrechnen.

Kleinunternehmerregelung beantragen

Gründer erhalten vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Auf dem Frageformular muss angekreuzt werden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Zu einer Regelbesteuerung kann jederzeit gewechselt werden. Für einen Besteuerungswechsel reicht in der Regel ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung

Wer die Bedingungen als Kleinunternehmer erfüllt und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer berechnen. Dadurch spart der Kleinunternehmer etwas Verwaltungsaufwand und muss die eingenommene Umsatzsteuer nicht später an das Finanzamt abführen. Kleinunternehmer müssen auch keine Gewerbesteuer zahlen.

Es gibt aber auch mindestens einen Nachteil: Kleinunternehmer haben nicht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sie selbst für Waren und Dienstleistungen gezahlt haben, teilweise vom Finanzamt zurückzubekommen.

Unternehmer, die auf ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, haben im Unterschied dazu die Möglichkeit, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer mit der von ihnen eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen.

Kleinunternehmer haben weniger Verwaltungsaufwand.

EÜR: Einnahmen-Überschussrechnung

Kleinunternehmer kommen um eine Steuererklärung nicht herum. Vor allem die sogenannte Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschussrechnung, muss übermittelt werden. Seit dem Steuerjahr 2017 erfolgt die Übermittlung ausschließlich online.

Mit der EÜR wird der Gewinn ermittelt. Dazu werden die Einnahmen mit den Ausgaben verrechnet. Die Ausgaben werden bei Kleinunternehmern als Bruttobeträge herangezogen. Anschließend wird der Gewinn festgehalten. Die Steuerlast ermittelt dann das Finanzamt.