Das sind die Steueränderungen 2024
Ab dem 1. Januar 2024 treten einige steuerliche Änderungen in Kraft. Hier findest Du die wichtigsten Steueränderungen für 2024 im Überblick und erfährst, wie sie sich auf Deine Steuererklärung 2024 auswirken.
Update vom 12. April 2024 zum Wachstumschancengesetz
Was lange währt, wird endlich Gesetz: Am 27. März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Kurz zuvor hat der Bundesrat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf am 24. November 2023 an den Vermittlungsausschuss verwiesen, nachdem er seine Änderungsvorschläge durch den Bundestag nicht genügend berücksichtigt sah.
Das “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” - kurz: Wachstumschancengesetz - fungiert als Jahressteuergesetz 2023 und enthält zahlreiche steuerliche Änderungen, die zu Entlastungen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro führen sollen. Doch nicht alle Vorhaben aus dem Entwurf wurden umgesetzt. Wir sagen Euch, was bei der Steuer 2024 nun gilt.
Diese Änderungen bei der Steuer 2024 standen bereits fest:
Arbeitnehmer-Sparzulage: Einkommensgrenze wird angehoben
Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage wird ab dem 1. Januar 2024 verdoppelt: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 40.000 Euro ( Einzelveranlagung) bzw. 80.000 Euro ( Zusammenveranlagung) kannst Du die Zulage in Deiner Steuererklärung beantragen. Dadurch erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten um etwa 14 Millionen Beschäftigte.
Die Arbeitnehmersparzulage ist ein staatlicher Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen, die Du mit Deinem oder Deiner Arbeitgeber:in vereinbarst.
Grundfreibetrag wird erhöht
Der steuerliche Grundfreibetrag sichert das Existenzminimum und wird jährlich erhöht. Zum 1. Januar 2024 steigt der Grundfreibetrag um 696 Euro auf 11.604 Euro. 2023 betrug er 10.908 Euro. Erst Einkünfte darüber hinaus werden versteuert, beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 14 %. Für Ehepaare mit gemeinsamer Steuererklärung gilt immer der doppelte Grundfreibetrag, also 23.208 Euro.
Einkommensteuertarif wird angepasst
Um den Effekt der kalten Progression abzumildern, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs jährlich verschoben. 2024 werden sie um 6,3 % angehoben. Der Spitzensteuersatz greift 2024 also bei einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro (2023: 62.810 Euro). Nur der Höchststeuersatz (“Reichensteuersatz”) beginnt weiterhin bei einem Jahreseinkommen von 277.826 Euro.
Als kalte Progression bezeichnet man den Umstand, dass Steuerpflichtige durch eine Einkommenserhöhung, die eigentlich die Inflation ausgleichen soll, mit einem höheren Steuersatz besteuert werden. Das deutsche Steuersystem ist nämlich progressiv: der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Ohne Anpassung der Eckwerte würde das höhere Einkommen verpuffen.
Höchstbetrag für absetzbare Unterhaltszahlungen steigt
Unterhaltszahlungen für Ex-Ehepartner:innen oder bedürftige Personen (zum Beispiel erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch) kannst Du entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Dabei gelten unterschiedliche Höchstbeträge: Der Abzug als Sonderausgaben ist bis zu 13.805 Euro möglich. Der Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist an den Grundfreibetrag gekoppelt. Er steigt also von 10.908 Euro (2023) auf 11.604 Euro (2024). In beiden Fällen kannst Du zusätzlich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung absetzen.
Achtung: Der Sonderausgabenabzug ist nur für Ex-Ehepaare möglich.
Kinderfreibetrag wird erhöht
Die Kinderfreibeträge bestehen aus zwei Komponenten:
- Kinderfreibetrag und
- Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (kurz: BEA)
Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2024 um 360 Euro auf nun 6.384 Euro. Pro Elternteil beträgt er also 3.192 Euro. Inklusive BEA steigt der gesamte Kinderfreibetrag 2024 auf 9.312 Euro. Das Kindergeld bleibt weiterhin bei einheitlich 250 Euro pro Kind.
Pflegegeld & Pflegesachleistungen werden erhöht
Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt wird, hat Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld ist nach Pflegegrad gestaffelt und wird monatlich von der Pflegekasse an die Versicherten ausgezahlt.
Wer sich nicht von Angehörigen, sondern von einem ambulanten Pflegedienst pflegen lässt, hat statt des Pflegegeldes Anspruch auf Pflegesachleistungen. Es gelten dieselben Voraussetzungen. Beide Leistungen sind steuerfrei und werden zum 1. Januar 2024 erhöht:
Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 332 Euro (bislang 316 Euro) | 761 Euro (bislang 724 Euro) |
Pflegegrad 3 | 573 Euro (bislang 545 Euro) | 1.432 Euro (bislang 1.363 Euro) |
Pflegegrad 4 | 765 Euro (bislang 728 Euro) | 1.778 Euro (bislang 1.693 Euro) |
Pflegegrad 5 | 947 Euro (bislang 901 Euro) | 2.200 Euro (bislang 2.095 Euro) |
Achtung: Pflegst Du Angehörige und beantragst dafür den Pflegepauschbetrag? Dann darfst Du von der gepflegten Person kein Pflegegeld als Gegenleistung erhalten. Du darfst höchstens Pflegegeld für die Person verwahren, um ihr dafür Hilfeleistungen o.ä. zu kaufen.
Gastronomie: Mehrwertsteuer für Speisen wieder bei 19 Prozent
Um die Gastronomie in der Corona-Pandemie zu entlasten, galt von Juli 2020 bis Ende Dezember 2023 ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Speisen. Zum 1. Januar wird er von bislang 7 Prozent wieder auf den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent angehoben.
Mindestlohn & Minijob-Grenze steigen
Die Bundesregierung folgt dem Beschluss der Mindestlohnkommission: Zum 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2025 soll er auf 12,82 pro Stunde steigen.
Parallel steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs von 520 Euro auf 538 Euro im Monat.
Freigrenze für Solidaritätszuschlag wird erhöht
2021 fiel der Solidaritätszuschlag nach 30 Jahren für 90 Prozent der Steuerpflichtigen weg. Wer mit seiner jährlichen Steuerlast die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag überschreitet, muss jedoch weiterhin Soli zahlen. Diese Freigrenze wird zum 1. Januar 2024 von bisher 17.543 Euro auf nun 18.130 Euro erhöht. Bei Zusammenveranlagung wird die Freigrenze verdoppelt.
Energie
CO2-Preis steigt
Eine Tonne Heizöl, Gas und Sprit kostet ab Januar 45 Euro. 2023 wurde der Preis wegen der Energiekrise nicht erhöht und blieb bei 30 Euro pro Tonne. Tanken und Heizen werden ab 2024 also teurer. Der Anstieg des CO2-Preises soll Anreize schaffen, auf klimafreundliche Brenn- und Kraftstoffe umzustellen.
Strom- und Gaspreisbremse laufen aus
Die staatlichen Zuschüsse für Strom und Gas laufen zum 1. Januar 2024 aus. Sie enden somit 3 Monate früher als noch im November beschlossen. Die Energiepreisbremse wurde wegen der Energiekrise zum 1. März 2023 eingeführt und deckelte den Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde und den Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde.
Dezemberhilfe 2022 wird steuerfrei
Wegen der massiv gestiegenen Gaspreise hat die Bundesregierung 2022 den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen. Damit wurden Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen entlastet. Eigentlich sollte diese Soforthilfe versteuert werden. Nun hat der Bundestag beschlossen, dass die Soforthilfe nicht versteuert werden muss.
Abgabefristen
Wenn Du zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet bist, gelten folgende Fristen:
- Steuererklärung 2023: Abgabe bis 2. September 2024
- Steuererklärung 2024: Abgabe bis 31. Juli 2025
Wer sich steuerlich beraten lässt, hat etwas mehr Zeit. Bei beratenen Steuerpflichtigen muss die Steuererklärung 2023 bis zum 31. Mai 2025 beim Finanzamt sein. Die Steuererklärung 2024 muss bis zum 30. April 2026 abgegeben werden.
Was ist das Wachstumschancengesetz?
Das Wachstumschancengesetz (“Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness”) soll die deutsche Wirtschaft stärken, die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen sowie Investitionen und Innovationen vereinfachen. Dabei sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen von Entlastungen und Vereinfachungen bei Steuern und Bürokratie profitieren.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch zahlreiche weitere Steueränderungen vor, die im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag abgeändert oder nicht in den Vorschlag des Vermittlungsausschusses aufgenommen wurden. Allen voran fehlt im Beschluss die Einführung einer Investitionsprämie zur Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaschutz.
Wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft?
Der Bundestag stimmte dem stark reduzierten Kompromissvorschlag vom Vermittlungsausschuss am 23. Februar 2024 zu; die Zustimmung des Bundesrates folgte am 22. März 2024. Am 27. März 2024 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.
Steueränderungen aus dem Wachstumschancengesetz
Rente: volle Besteuerung erst ab 2058
Zur Vermeidung der doppelten Rentenbesteuerung werden Renten schrittweise erst ab 2058 statt ab 2040 voll besteuert. Dafür steigt ab 2023 der Besteuerungsanteil der Renten jährlich nur noch um 0,5 % statt 1 % an. Wer 2023 in Rente geht, muss also 82,5 % der Rente versteuern statt 83 %.
Altersentlastungsbetrag sinkt langsamer
Parallel zum verlangsamten Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils sinkt auch der Altersentlastungsbetrag langsamer. Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, den Steuerpflichtige ab 64 Jahren für ihre voll steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) erhalten. Zur Berechnung gelten ein festgelegter Prozentsatz sowie ein jeweiliger Höchstbetrag, die jährlich um 0,8 % sinken. Ab 2023 sinkt der Prozentsatz nur noch um 0,4 % jährlich. Der Höchstbetrag verringert sich ab 2023 also jährlich um 19 Euro statt wie bisher um 38 Euro.
Um bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber:innen zu vermeiden, sollen die höheren Altersentlastungsbeträge für 2023 und 2024 erst im Rahmen der Steuererklärung gewährt werden. Ab 2025 soll die Neuregelung auch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Versorgungsfreibetrag und Versorgungszuschlag
Entsprechend den Änderungen bei Rente und Altersentlastungsbetrag wird auch der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angepasst. Ab 2023 sinkt der Prozentsatz zur Berechnung des Versorgungsfreibetrags nur noch um 0,4 Prozent statt wie bislang um 0,8 Prozent jährlich. Der steuerfreie Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 also um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 Euro.
Auch hier wird die Neuregelung erst ab 2025 beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Änderung für 2023 und 2024 wird ausschließlich im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht.
Der Versorgungsfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag für Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen und Betriebsrenten und entspricht somit dem steuerfreien Teil der gesetzlichen Rente.
Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Steuererklärung
Bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten kann die sogenannte Fünftelregelung angewendet werden, die steuerlich oft günstiger ist als eine Versteuerung auf einen Schlag. Ab 2025 kann die Fünftelregelung aber nicht mehr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet werden, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung.
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wird angehoben
Die jährliche Freigrenze von 600 Euro für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wird auf 1.000 Euro angehoben. Eheleuten mit Einzelveranlagung stehen je 1.000 Euro steuerfreie Gewinne zu.
Übernachtungspauschale für Lkw-Fahrer steigt
Für Lkw-Fahrer:innen, die im Fahrzeug übernachten, erhöht sich der Pauschbetrag ab dem 1. Januar 2024 von bislang 8 Euro auf nun 9 Euro.
Änderungen für Unternehmen und Unternehmer:innen
Degressive Abschreibung
Unternehmen können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden, wieder degressiv abschreiben (im Gesetzentwurf war es noch 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024). Das Zweite und Vierte Corona-Steuerhilfegesetz haben die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bereits für 2020, 2021 und 2022 ermöglicht. Die Höhe des Prozentsatzes beträgt allerdings maximal 20 Prozent (im Gesetzentwurf: 25 Prozent).
Geschenke an Geschäftspartner:innen
Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner:innen wird ab 1. Januar 2024 von 35 Euro auf 50 Euro pro Person und Jahr angehoben, um die Inflation auszugleichen. Geschenke bis 50 Euro können also in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich abgesetzt werden. Geschenke, die die Freigrenze übersteigen, müssen vollständig versteuert werden.
Umsatzsteuer: höhere Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung
Die Umsatzgrenze zur Anwendung der Ist-Besteuerung wurde erhöht: Ab 2024 dürfen Unternehmer:innen mit Gewerbebetrieb die Ist-Besteuerung anwenden, wenn der Vorjahresumsatz unter 800.000 Euro liegt (zuvor: 600.000 Euro). Ist-Besteuerung heißt, dass die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt wird, wenn sie auch tatsächlich beim Unternehmer ankommt. Er muss also dem Finanzamt gegenüber nicht mehr in Vorleistung gehen.
Freiberufler:innen mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung dürfen die Ist-Besteuerung immer in Anspruch nehmen.
Umsatzsteuererklärung & Umsatzsteuer-Voranmeldung
-
Wenn Deine Steuern als Unternehmer:in im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 2.000 Euro betragen haben, musst Du ab dem Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und auch keine Umsatzsteuer-Vorauszahlung entrichten. Bislang lag die Grenze für diese Befreiung bei 1.000 Euro. Du musst nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.
-
Kleinunternehmer:innen sind ab dem Steuerjahr 2024 grundsätzlich von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung befreit. Achtung: Die Befreiung gilt nur solange die Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen
Im Zuge des ViDA-Verfahrens (VAT in the Digital Age) zur einheitlichen EU-Mehrwertsteuerregistrierung gilt für inländische Unternehmen im B2B-Bereich (Business-to-Business) ab dem 1. Januar 2025 die Verpflichtung zur Verwendung von elektronischen Rechnungen. Dabei gelten Rechnungen nur noch als elektronische Rechnungen bzw. als eRechnung, wenn sie nach strukturiertem elektronischen Format gemäß Richtlinie 2014/55/EU erstellt, versendet und aufbewahrt werden. Dabei gelten für die Jahre 2025 bis 2027 noch Übergangsregelungen, die ab 2028 wegfallen.
Verbesserung beim Verlustvortrag
Verluste können in die Folgejahre vorgetragen und bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) unbeschränkt abgezogen werden. Bei höheren Verlusten ist der Abzug des übersteigenden Betrages beschränkt: Der übersteigende Verlust darf in Höhe von bis zu 60 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Für die Jahre 2024 bis 2027 gilt eine befristete Verbesserung: Verluste oberhalb der 1 Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro) sind dann in Höhe von bis zu 70 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar.
Diese geplanten Steueränderungen wurden nicht umgesetzt
Klimaschutz-Prämie kommt wieder nicht
Der Kern des Gesetzentwurfs, die Prämie für Investitionen in den Klimaschutz, kommt nicht. Sie sollte Unternehmen steuerliche Anreize bieten für Investitionen, die ihre Arbeitsabläufe dekarbonisieren und den Energieverbrauch mindern. Die Idee der Klimaschutzprämie stammt noch aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition und sollte bereits 2021 eingeführt werden. Nun wird sie erneut vertagt.
Keine Erhöhung der Grenzen bei Sofortabschreibung & Poolabschreibung
-
GWG-Grenze: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) (GWG) bis 800 Euro pro Wirtschaftsgut können sofort abgeschrieben werden. Ab 2024 sollte die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro angehoben werden.
-
Bei Sammelposten (Poolabschreibung) dürfen die Kosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht über 1.000 Euro liegen. Sammelposten werden über 5 Jahre abgeschrieben. Geplant war die Anhebung der Grenze für die einzelnen Wirtschaftsgüter auf 5.000 Euro; die Abschreibungsdauer sollte künftig nur 3 Jahre betragen.
Freigrenze für Mieteinkünfte kommt nicht
Für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine Freigrenze eingeführt werden. Liegen die gesamten Mieteinkünfte nicht über 1.000 Euro im Jahr, sollten sie steuerfrei bleiben.
Verpflegungspauschale sollte angehoben werden
Wenn Du als Arbeitnehmer:in beruflich unterwegs bist (nicht an Deiner ersten Tätigkeitsstätte) hast Du Anspruch auf eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand. Wenn Du mehr als 8 Stunden unterwegs bist, erhältst Du 14 Euro, ebenso wie für An- und Abreisetage. Für mehr als 24 Stunden Abwesenheit erhältst Du 28 Euro. Ab 2024 sollte die Pauschale auf 16 Euro bzw. 32 Euro angehoben werden.
Doch kein erweiterter Verlustrücktrag
Der Gesetzentwurf sah vor, die Regelung aus dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu verlängern und zu erweitern: Verluste bis zu 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung bis zu 20 Millionen Euro) sollten mit Einkünften aus den drei vorangegangenen Steuerjahren verrechnet werden können. Dieses Vorhaben wurde ganz gestrichen.
Beibehalten wird die bisherige Regelung nach § 10d EStG, nach der Verluste bis 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) mit den Einkünften aus den zwei vorangegangenen Jahren verrechnet werden können. Das ist seit 2022 möglich.