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Muss ich im Studentenjob Steuern zahlen?

Je nach Anstellungsverhältnis unterscheiden sich Studentenjobs bei Steuern und Sozialabgaben. Am häufigsten arbeiten studentische Aushilfen in Minijobs, in kurzfristigen Beschäftigungen oder als Werkstudenten. Erfahre hier die jeweiligen Regelungen für Steuern und Sozialabgaben.

Minijobs sind steuerfrei

Geld verdienen, ohne dass die Freizeit zu kurz kommt oder das Studium bzw. die Prüfungen und Noten darunter leiden - das sind die Kriterien auf der Suche nach dem idealen Nebenjob parallel zum Studium. Daher entscheiden sich Studenten häufig für einen Minijob. Die Verdienstgrenze liegt ab Januar 2025 bei 556 Euro im Monat (zuvor: 538 Euro). Minijobs sind für Dich immer steuerfrei. Die Lohnsteuer wird pauschal mit 2 % vom Arbeitgeber abgeführt. Außerdem ist der Minijob auf 556-Euro-Basis komplett sozialversicherungsfrei und nur mit 3,6 % rentenversicherungspflichtig. Davon kannst Du Dich befreien lassen, wenn Du möchtest. Bedenke aber, dass für Deinen späteren Rentenanspruch alle rentenversicherungspflichtigen Jobs Deine Rentenanwartschaft erhöhen - auch Minijobs.

Der Minijob als kurzfristige Beschäftigung

Bei kurzfristigen Beschäftigungen darfst Du zeitweise auch mehr als 556 Euro verdienen. Entscheidend ist, dass Du im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 556 Euro verdient hast bzw. den jährlichen Freibetrag in Höhe von 6.672 Euro nicht überschreitest (12 Monate mal 556 Euro = 6.672 Euro). Hinzu kommt, dass der Job nicht berufsmäßig ausgeführt werden darf. Das Gesetz versteht unter einer solchen Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch. Ein Semesterferien-Job in diesem Rahmen darf nicht während der Vorlesungszeit aufgenommen werden.

Darüber hinaus zählt auch der kurzfristige Minijob zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. In diesem Fall wird von vorneherein die Vertragslaufzeit auf maximal 3 Monate oder 70 Tage festgelegt. Die Regelungen zur Lohnsteuer sowie zur Sozial- und Rentenversicherung sind dieselben wie beim regelmäßigen Minijob.

Beispielrechnung Minijob

Du verdienst im Monat 538 Euro. Davon entsprechen 19,37 Euro dem Beitrag zur Rentenversicherung von 3,6 %. Die Lohnsteuer von 2 % übernimmt dein Arbeitgeber. Du erhältst also eine Lohnauszahlung in Höhe von 518,63 Euro.

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Werkstudent:innen sind (fast) befreit von Sozialabgaben

Wenn Du über die Minijob-Grenze hinaus verdienst, werden üblicherweise Sozialabgaben fällig. Für Werkstudent:innen gelten aber besondere Regelungen, auch bekannt als “Werkstudentenprivileg”. Sie sind nämlich befreit von den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherungsbeiträge zahlst Du allerdings auch als Werkstudent:in. Liegt Dein Verdienst in der Gleitzone, also zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro, zahlst Du einen reduzierten Rentenversicherungsbeitrag. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,7 %. Er wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen. In der Gleitzone zahlst Du weniger als 50 % des Beitrags und Dein Arbeitgeber über 50 % des Rentenversicherungsbeitrags. Der Prozentsatz für Deinen Anteil an der Rentenversicherung steigt mit zunehmendem Gehalt, bis er bei 2.000 Euro genau 50 % beträgt.

Die Krankenversicherung im Studentenjob

Was die Krankenversicherung angeht, gibt es 2 Varianten. Übst Du eine geringfügige Beschäftigung bis 556 Euro pro Monat aus, kannst Du bis zum 25. Lebensjahr über Deine Eltern versichert bleiben (Familienversicherung).

Übersteigt Dein Verdienst die Minijob-Grenze, musst Du Dich selbst versichern. Als Student hast Du die Möglichkeit, vom günstigen Tarif für Studierende zu profitieren, der sogenannten studentischen Krankenversicherung. Der monatliche Beitrag liegt bei etwa 130 Euro.

Grundfreibetrag und Lohnsteuer

Grundsätzlich müssen alle Arbeitnehmenden abhängig von ihrem Einkommen Steuern zahlen. Für alle Steuerpflichtigen gilt aber auch der steuerfreie Grundfreibetrag. Bis zu dessen Grenze musst Du keine Steuern zahlen. Dieser Steuerfreibetrag liegt 2024 bei 11.784 Euro und steigt 2025 auf 12.804 Euro.

Falls Du zum Beispiel in den Semesterferien 40 Stunden die Woche arbeitest, wird Lohnsteuer fällig, die Dein Arbeitgeber direkt von Deinem Brutto-Gehalt einbehält und an das Finanzamt übermittelt. Wenn Du mit Deinem Jahreseinkommen allerdings innerhalb des Grundfreibetrags bleibst, kannst Du Dir bereits gezahlte Steuern durch die Steuererklärung zurückholen!

Auswirkungen des Nebenjobs auf das BAföG

Nebenjob und BAföG - ein Thema, das für viele Studenten interessant ist. Auch beim BAföG gibt es einen Freibetrag. Dieser liegt ab 2025 bei 6.672 Euro im Jahr bzw. bei 556 Euro monatlich. Bei verheirateten Studenten und Studenten mit Kind ist der Freibetrag geringfügig höher angesetzt. Bleibt dein Einkommen aus dem Studentenjob unter dieser Schwelle, musst du dir keine Sorgen machen. Problematischer wird es, wenn der Freibetrag überschritten wird: Dann wird der übersteigende Teil Deines Gehalts aufs BAföG angerechnet. Doch nicht jeder mehr verdiente Euro wird eins zu eins vom BAföG abgezogen. Wie die Berechnung in deinem konkreten Fall erfolgt, kannst du bei deinem Studierendenwerk erfragen.

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