6 Min.

Muss ich im Studentenjob Steuern zahlen?

Je nach Anstellungsverhältnis unterscheiden sich Studentenjobs bei Steuern und Sozialabgaben. Am häufigsten arbeiten studentische Aushilfen in Minijobs, in kurzfristigen Beschäftigungen, als Werkstudenten oder als Selbstständige. Erfahre hier die jeweiligen Regelungen für Steuern und Sozialabgaben.


INHALT


Geringfügig beschäftigt: der Minijob

Viele Studierende üben neben dem Studium einen Minijob aus. Die Verdienstgrenze liegt ab dem 1. Januar 2025 bei 556 Euro im Monat (zuvor: 538 Euro).

Steuern

Minijobs sind zwar grundsätzlich steuerpflichtig, dennoch zahlst Du in den meisten Fällen keine Steuern. Minijobs werden pauschal mit 2 % des Bruttolohns besteuert. Diese Pauschsteuer wird in der Regel vom Arbeitgeber übernommen und an die Minijob-Zentrale abgeführt. Arbeitgebende dürfen die Pauschsteuer von 2 % allerdings auch auf die Beschäftigten abwälzen. Denn werden Dir 2 % vom Bruttolohn abgezogen.

Sozialversicherung

Der Minijob auf 556-Euro-Basis ist nicht sozialversicherungspflichtig, es fallen also keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Nur in die gesetzliche Rentenversicherung zahlt man seit 2013 auch im Minijob verpflichtend ein. Der Beitragssatz beträgt 3,6 %. Davon kannst Du Dich zwar befreien lassen, wenn Du möchtest. Bedenke aber, dass für Deinen späteren Rentenanspruch alle rentenversicherungspflichtigen Jobs Deine Rentenanwartschaft erhöhen. Falls Du neben dem Minijob keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob hast, solltest Du also überlegen, auf die Befreiung zu verzichten.

Eine besondere Form des Minijobs: die kurzfristige Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung gehört ebenfalls zu den geringfügigen Beschäftigungen. Anders als beim regelmäßig ausgeübten Minijob darfst Du zeitweise auch mehr als 556 Euro monatlich verdienen.

Laut § 8 Abs. 1, Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist für eine kurzfristige Beschäftigung entscheidend, dass Du im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 556 Euro pro Monat verdienst bzw. den jährlichen Freibetrag in Höhe von 6.672 Euro nicht überschreitest (12 Monate mal 556 Euro = 6.672 Euro). Zudem darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeführt werden. Das bedeutet, die Beschäftigungsdauer ist auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr beschränkt oder im Voraus vertraglich begrenzt. Du kannst auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen neben- oder nacheinander ausüben. Dann darfst Du mit allen Arbeitstagen insgesamt die Grenze von 3 Monaten oder 70 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Steuern

Kurzfristige Beschäftigungen sind steuerpflichtig. Arbeitgebende können zwischen 2 Möglichkeiten der Besteuerung wählen:

1. 25 % Pauschalsteuer

Bei dieser Variante führt der Arbeitgeber pauschal 25 % des Bruttolohns ans Finanzamt ab. Das heißt: Er zahlt die Steuern, nicht Du. Die pauschale Versteuerung ist allerdings nur möglich, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es gibt keine Absicht oder Verabredung zur regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung
  • die Beschäftigungsdauer beträgt maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage
  • der Arbeitslohn beträgt im Schnitt pro Arbeitstag maximal 150 Euro
  • der Stundenlohn beträgt im Schnitt maximal 19 Euro
2. Besteuerung nach Steuerklasse

Alternativ oder wenn die Voraussetzungen für die pauschalierte Steuer nicht erfüllt sind, wird Dein Arbeitslohn nach Deinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) versteuert, also nach Deiner Steuerklasse. In diesem Fall trägst Du die Steuerlast. Das Problem: Die Steuer wird so berechnet, als würdest Du den monatlichen Arbeitslohn das ganze Jahr über beziehen, und nicht nur kurzfristig beschäftigt sein. Gezahlte Steuern kannst Du Dir dann nur über eine Steuererklärung zurückholen!

Sozialversicherung

Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für Dich an. Sie ist vollständig sozialversicherungsfrei. Anders als im regelmäßigen Minijob werden auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig.

Jetzt anmelden und Studienkosten zurückholen!

Steuern und Sozialabgaben bei Werkstudent:innen

Steuern

Grundsätzlich müssen alle Steuerpflichtigen abhängig von ihrem Einkommen Steuern zahlen, auch Werkstudierende. Eine Ausnahme gilt wie beschrieben für pauschal versteuerte Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen. Für alle Steuerpflichtigen gilt aber der steuerfreie Grundfreibetrag. Bis zu dessen Grenze musst Du keine Steuern zahlen. Dieser Steuerfreibetrag liegt 2024 bei 11.784 Euro und steigt 2025 auf 12.096 Euro.

Bei Werkstudent:innen wird die Steuer durch den monatlichen Lohnsteuerabzug abgeführt. Sobald Du als Werkstudent Steuern zahlst, empfiehlt es sich, eine Steuererklärung zu machen, um Dir gezahlte Steuern zurückzuholen.

Sozialversicherung

Wenn Du über die Minijob-Grenze hinaus verdienst und auch keine kurzfristige Beschäftigung ausübst, werden üblicherweise Sozialabgaben fällig. Für Werkstudent:innen gelten aber besondere Regelungen, auch bekannt als Werkstudentenprivileg. Werkstudierende sind nämlich befreit von den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.

Rentenversicherungsbeiträge zahlst Du allerdings auch als Werkstudent:in. Liegt Dein Verdienst im Übergangsbereich, also zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro, zahlst Du einen reduzierten Rentenversicherungsbeitrag. Der reguläre Beitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,7 %. Er wird üblicherweise je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in getragen. Im Übergangsbereich (früher Gleitzone) zahlst Du hingegen weniger als 50 % des Beitrags und Dein Arbeitgeber zahlt über 50 % des Rentenversicherungsbeitrags. Der Prozentsatz für Deinen Anteil an der Rentenversicherung steigt mit zunehmendem Gehalt, bis er bei 2.000 Euro genau 50 % beträgt.

Steuern und Sozialabgaben bei selbstständigen Studierenden

Steuern

Eine selbstständige Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) meldest Du beim Finanzamt an und erhältst daraufhin Deine Steuernummer. Selbstständige müssen eine Steuererklärung machen und dem Finanzamt darin ihre Einnahmen und steuerlich relevanten Ausgaben mitteilen. Falls Du über den Grundfreibetrag hinaus verdienst und das Finanzamt bei Dir eine Steuer von mindestens 400 Euro im Jahr festsetzt, kann es entscheiden, dass Du Deine Einkommensteuer vorauszahlst, damit die Steuern nicht auf einen Schlag fällig werden. Eine Einkommensteuervorauszahlung wird vierteljährlich fällig und auf Deine gesamte Steuerschuld eines Kalenderjahres angerechnet.

Bei der Umsatzsteuer spielt für Selbstständige die Kleinunternehmerregelung eine wichtige Rolle. Ausführliche Infos dazu erhältst Du im Artikel: Selbstständig arbeiten als Student:in

Sozialversicherung

Selbstständige unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme gilt für Künstler:innen, Handwerker:innen, Selbstständige in Bildung & Pflege, Seelots:innen & Fischer:innen sowie für alle, die neben der Selbstständigkeit eine versicherungspflichtigen Beschäftigung haben.

Allerdings gilt in Deutschland eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Lies Dir dazu den nächsten Punkt durch.

Die Krankenversicherung im Studentenjob

Bei der Krankenversicherung für Studierende gibt es 2 Möglichkeiten.

1. Familienversicherung

Bis zum 25. Lebensjahr kannst Du kostenlos über Deine Eltern familienversichert sein. Dafür musst Du hauptberuflich studieren, das heißt, Du darfst während der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dein monatliches Gesamteinkommen darf nicht regelmäßig über 535 Euro liegen. Wenn Du einen Minijob hast, gilt eine monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro.

2. Studentische Krankenversicherung

Wenn Du mehr verdienst oder über 25 Jahre alt bist, musst Du Dich selbst versichern. Studierende profitieren vom günstigen Tarif der sogenannten studentischen Krankenversicherung. Den Tarif kannst Du bis zum 30. Lebensjahr nutzen. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei etwa 130 Euro. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass Du maximal 20 Stunden pro Woche arbeitest. Du darfst allerdings maximal 26 Wochen im Jahr mehr arbeiten, wenn die Mehrarbeit abends, nachts, am Wochenende oder in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet.

Auswirkungen des Nebenjobs auf den BAföG-Anspruch

Auch beim BAföG gibt es einen Freibetrag. Dieser liegt ab 2025 bei 6.672 Euro im Jahr bzw. bei 556 Euro monatlich. Bei verheirateten Studierenden und Studierenden mit Kind ist der Freibetrag etwas höher angesetzt. Bleibt Dein Jahres-Einkommen aus dem Studentenjob unter dieser Schwelle, wird es nicht auf das BAföG angerechnet. Wenn Du den Freibetrag überschreitest, wird der übersteigende Teil Deines Gehalts aufs BAföG angerechnet. Doch nicht jeder mehr verdiente Euro wird eins zu eins vom BAföG abgezogen. Wie die Berechnung in Deinem konkreten Fall erfolgt, kannst Du bei Deinem Studierendenwerk erfragen.

Jetzt anmelden und Studienkosten zurückholen!