Das Erststudium als Sonderausgaben absetzen
So können Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden
Zu den Sonderausgaben gehören Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Hierunter fallen insbesondere Beiträge zu Versicherungen, gezahlte Kirchensteuer und Spenden oder Mitgliedsbeiträge. Auch die Kosten für eine Erstausbildung zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung und damit zu den Sonderausgaben. Ausnahmen gelten für eine klassische Lehre und ein duales Studium.
Sonderausgaben sind nicht immer in voller Höhe von der Steuer absetzbar. Während zum Beispiel die Kirchensteuer komplett geltend gemacht werden kann, können Studienkosten für eine Erstausbildung nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Zudem können Sonderausgaben immer nur in dem Jahr ihres Entstehens steuerlich verrechnet werden. Ein Verlustvortrag wie bei Werbungskosten ist damit nicht möglich.
Für Studenten bringen Sonderausgaben im Grunde nur dann steuerliche Vorteile mit sich, wenn bereits Geld verdient wird und Steuern gezahlt werden. Wer eine Erstausbildung (zum Beispiel einen Bachelor ohne eine vorherige Berufsausbildung) macht und seine Studienkosten absetzen will, muss hierfür also mehr als den Grundfreibetrag (11.784 Euro in 2024) verdienen. Wird weniger Einkommen erzielt, haben Bachelor-Studenten nach aktueller Rechtslage eigentlich keine Möglichkeit, ihre Ausbildungskosten vom Staat zurückzuholen.
Welche Kosten gehören zu den Sonderausgaben?
Versicherungen
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung zählen ebenso zu den Sonderausgaben wie Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Lebensversicherung.
Kirchensteuer
Wer kirchensteuerpflichtig ist, kann seine Beiträge in voller Höhe von der Steuer absetzen. Die gezahlte Kirchensteuer wird zum Beispiel auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Spenden
Spenden für anerkannte Hilfsorganisationen, Tierheime, Kindergärten, Schulen etc. können ebenso wie Mitgliedsbeiträge in Vereinen von der Steuer abgesetzt werden.
Studienkosten
Wer ein Studium als Erstausbildung absolviert, kann die Studienkosten als Sonderausgaben absetzen.
Unterschiede Sonderausgaben und Werbungskosten
Sonderausgaben haben im Vergleich zu Werbungskosten einige Nachteile für Studenten. Da Sonderausgaben immer nur im Jahr ihres Entstehens von der Steuer abgesetzt werden können und kein Verlustvortrag möglich ist, können viele Studenten überhaupt keine Sonderausgaben geltend machen, da sie noch keine Steuern zahlen. Außerdem können für eine Erstausbildung pro Jahr nur 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Fallen höhere Studienkosten an, müssen diese selbst geschultert werden.
Werbungskosten
Unter
Werbungskosten fallen alle Ausgaben, die für ein Studium oder eine Ausbildung aufgewendet werden oder durch eine berufliche Tätigkeit entstehen. Werbungskosten sind:
- voll von der Steuer absetzbar
- ermöglichen einen Verlustvortrag
- können auch ohne Einkommen genutzt werden
Studenten in einer sogenannten
Zweitausbildung können ihre Kosten als Werbungskosten absetzen. Dies betrifft Doktoranden, Studenten in einem dualen Studium und Master-Studenten. Auch Bachelor-Studenten, die zuvor ein anderes Bachelor-Studium oder eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen haben, können ihre Studienkosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Sonderausgaben
Als Sonderausgaben werden Aufwendungen bezeichnet, die zur privaten Lebensführung zählen (zum Beispiel Versicherungen und Altersvorsorge). Eine Erstausbildung zählt kurioserweise auch zur privaten Lebensführung. Für Sonderausgaben gilt:
- bis maximal 6.000 Euro pro Jahr sind absetzbar
- kein Verlustvortrag ist möglich
- sie können nur genutzt werden, wenn Steuern gezahlt werden
Steuerrechtlicher Nachteil für Erstausbildung
Während Studenten in der Zweitausbildung (zum Beispiel Master, Promotion oder Bachelor nach vorheriger einjähriger Berufsausbildung) ohne Weiteres ihre studienbedingten Ausgaben als Werbungskosten geltend machen und damit gegebenenfalls auch von einem Verlustvortrag profitieren können, ist dies für Studenten in der Erstausbildung (Bachelor ohne vorherige Berufsausbildung) laut aktuellem Steuerecht nicht möglich. Eine Erstausbildung zählt zur “privaten Lebensführung” und kann deshalb nur im Rahmen von Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Diese steuerliche Ungleichbehandlung von Studenten in Erst- und Zweitausbildung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die meisten Experten erwarteten, dass auch das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz urteilen würde, dass Menschen in Erstausbildung Verlustvorträge machen können. Entgegen der allgemeinen Erwartung hat das Bundesverfassungsgericht im November 2019 entschieden, dass sich die Erstausbildung von der Zweitausbildung unterscheidet. Die Folge ist leider, dass die Finanzämter die Kosten der Erstausbildung nicht mehr als Verlustvortrag akzeptieren. Studenten im Bachelorstudium können ihre Kosten nur noch als Sonderausgaben geltend machen – es sei denn, sie haben zuvor eine mindestens einjährige Berufsausbildung absolviert.