Studiengebühren & andere Studienkosten absetzen
Viele Studienkosten, die im Rahmen eines Studiums anfallen, können mit einer Steuererklärung von der Steuer abgesetzt werden. Im Idealfall erhältst Du eine hohe Steuerrückerstattung. Doch welche Studienkosten können eigentlich steuerlich geltend gemacht werden und wie?.
Studienkosten in der Steuererklärung angeben
Studienkosten sind generell steuerlich absetzbar. Allerdings spielt es eine wesentliche Rolle, ob du dich in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindest. Studenten in der Erstausbildung können nach bisherigem Stand ihre Ausgaben nur als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das ist bis zur Grenze von 6.000 Euro im Jahr möglich.
Studenten in einer Zweitausbildung (Master- und Bachelorstudierende mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung) können die Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Diese Werbungskosten sind dann unbegrenzt absetzbar. Falls Du noch kein Einkommen hast, kannst Du die Studienkosten trotzdem steuerlich geltend machen, indem Du beim Finanzamt einen Verlustvortrag einreichst. Damit werden Deine Studienkosten als Verluste in die folgenden Jahre vorgetragen, bis Du Einkommen erzielst. Dann werden die Studienkosten als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindern Deine Steuerlast!
Absetzbare Studienkosten im Überblick
Hausarbeiten, Abschlussarbeiten und Co.
Semester werden nicht selten mit Hausarbeiten abgeschlossen. Auch am Ende des Studiums steht immer die Abschlussarbeit an. Diese müssen auch gedruckt werden, was unter Umständen auch recht teuer werden kann. Die Druckkosten sind in der Steuererklärung steuerlich absetzbar.
Studienkredit
Häufig können Studierende für ihre Ausgaben im Studium nicht alleine aufkommen. Wer dann nicht auf vermögende Eltern zurückgreifen kann und trotzdem keinen Anspruch auf BAföG hat, muss eventuell einen Bildungskredit aufnehmen. Für Studienkredite fallen Zinsen an, die Studenten allerdings absetzen können.
Fahrtkosten
Die Fahrtkosten zu Uni und Co. kannst Du pauschal steuerlich geltend machen. Dabei wird unterschieden nach Umfang und Art des Studiums.
1. Vollzeitstudium
Fahrt zur Uni Als Vollzeitstudent:in gilt Deine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Das wurde 2014 gesetzlich geregelt. Die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte darfst Du genau wie alle anderen Berufstätigen mit der Entfernungspauschale steuerlich absetzen. Dabei gilt: Pro Tag darfst Du entweder die Hinfahrt oder die Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Diese Pauschale gilt verkehrsmittelunabhängig. Bei langen Fahrtwegen gilt ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent.
Auswärtstätigkeit: Studienreisen, Exkursionen etc. Wenn die Uni Deine erste Tätigkeitsstätte ist, wirst Du automatisch “auswärts tätig”, wenn Du Studienorte abseits des Campus besuchst. Zum Beispiel, wenn die Unibibliothek sich nicht auf dem Campus befindet, oder Du an einer Exkursion teilnimmst oder an einer Studienreise. Dann zählt das wie bei allen Berufstätigen als Auswärtstätigkeit bzw. Dienstreise. Diese Fahrtkosten kannst Du nach dem Reisekostengesetz ebenfalls mit 30 Cent pro Kilometer absetzen. Das Besondere hierbei: Du kannst sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt absetzen! Achtung: Diese Pauschale erhöht sich im Gegensatz zur Entfernungspauschale allerdings nicht ab dem 21. Kilometer.
Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit Bist Du an einem Tag länger als 8 Stunden sowohl von Deiner Wohnung als auch von Deiner ersten Tätigkeitsstätte (Uni) abwesend, zum Beispiel weil Du auf einer Exkursion bist, hast Du Anspruch auf eine Verpflegungspauschale für den Verpflegungsmehraufwand. Bei über 8 Stunden beträgt sie 14 Euro, bei einer Abwesenheit von 24 Stunden kannst Du 28 Euro pauschal geltend machen.
2. Duales Studium
Anders verhält es sich, wenn du ein duales Studium absolvierst. Dann hast Du einen Ausbildungsvertrag und besuchst gleichzeitig die Hochschule. Grundsätzlich gilt Dein Ausbildungsbetrieb als Deine erste Tätigkeitsstätte. Für diese Fahrten kannst Du die Entfernungspauschale ansetzen, also 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt. Für alle Fahrten zur Hochschule kannst Du die Pauschale für Auswärtstätigkeit ansetzen, also 30 Cent für jeden Kilometer Hinfahrt und Rückfahrt.
Teilzeitstudium
Im Falle eines Teilzeitstudiums handelt es sich bei der Fahrt zur Bildungseinrichtung um eine Auswärtstätigkeit. Fahrtkosten können dann pauschal mit 30 Cent pro Kilometer für Hin- und Rückfahrten angesetzt werden.
Berufsausbildung
Während der Ausbildungszeit ist der Betrieb die erste Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass Fahrtkosten nur einfach, im Sinne der Entfernungspauschale, angerechnet werden können. Fahrten zur Berufsschule werden im Gegensatz dazu als Reisekosten betrachtet. Dabei sind Hin- und Rückfahrten absetzbar und gegebenenfalls auch Verpflegungsmehraufwand.
Fachliteratur
Wer kennt es nicht? Dozenten händigen einem für jedes Seminar bzw. für jede Vorlesung eine lange Literaturliste aus. Viele Werke davon kann man sich ausleihen, bei einigen empfiehlt es sich allerdings, diese zu kaufen. Und eben solche Kosten für Bücher und andere Lehrmaterialien werden vom Fiskus berücksichtigt.
Studiengebühren
Einige Bildungseinrichtungen verlangen von ihren Studenten Gebühren oder Semesterbeiträge. Dabei handelt es sich oft um mehrere hundert Euro, die jedes Semester aufs Neue zu überweisen sind. Deswegen solltest du diese Ausgaben in deiner Steuererklärung unbedingt aufführen. Übrigens: Auch Benutzer-, Kurs- und Prüfungsgebühren können von der Steuer abgesetzt werden.
Arbeitsmittel
Heutzutage sind die Vorlesungssäle voll mit Tablets, Smartphones und Laptops. Folien werden am Bildschirm mitverfolgt und anschließend zu Hause ausgedruckt. Computer und entsprechendes Zubehör können steuerlich geltend gemacht werden (meistens im Verhältnis 50:50, da solche Anschaffungen auch privat genutzt werden). Weitere Arbeitsmittel sind zum Beispiel:
- Schreibmaterial
- Druckerpapier
- Hefter
- Kopierkosten
Unterkunftskosten
Mitunter ist die Unterkunft am Studienplatz als Zweitwohnsitz gemeldet und stellt trotz Studium nicht den Lebensmittelpunkt dar. Dann besteht eine doppelte Haushaltsführung und es können Ausgaben wie Miete und Fahrten als Studienkosten in der Steuererklärung angegeben werden. Achtung: An den Kosten für den Hauptwohnsitz muss sich der Student zu mindestens 10 Prozent nachweisbar beteiligen, ansonsten werden die Ausgaben vom Finanzamt nicht anerkannt.
Studienplatzklage
Die Prozesskosten bei einer Studienplatzklage können nicht in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn die Eltern dafür aufkommen. Zwar handelt es sich rein theoretisch um Ausbildungskosten, diese sind aber mit dem Kinderfreibetrag und dem Ausbildungsfreibetrag bereits abgegolten.
Kommt der Studierende selbst für die Kosten auf und handelt es sich um ein Zweitstudium, dann können die Ausgaben mithilfe eines Verlustvortrags in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Handelt es sich allerdings um ein Erststudium, können die Kosten, wie bereits erwähnt, bisher nur als Sonderausgaben angesetzt werden.