Erststudium und Zweitstudium einfach erklärt
Bachelor-Studenten haben es schwieriger, Studienkosten steuerlich geltend zu machen als Master-Studenten.
Erststudium
Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass alle Kosten, die aufgrund einer Erstausbildung anfallen, als Sonderausgaben zu betrachten sind. Zur Erstausbildung gehört auch ein Bachelor-Studium, da du hierdurch einen vollwertigen Berufsabschluss erlangst und damit auf dem freien Arbeitsmarkt einen Job annehmen kannst.
Typische Erstausbildungen sind:
- Bachelor-Studium ohne eine vorherige abgeschlossene Berufsausbildung
- Berufsausbildung (z.B. Bankkaufleute, Versicherungskaufleute, Friseure, Tischler, u.v.m.)
- Erstes Staatsexamen
- Wechsel des Studiums ohne Abschluss
Keine Erstausbildungen sind:
- Kurse zur Berufsvorbereitung oder -orientierung
- Betriebspraktika
- Grundausbildung bei der Bundeswehr [Verlustvortrag] Studienkosten für das Erststudium sind als Sonderausgaben absetzbar: bis zu 6.000 Euro kannst du pro Jahr steuerlich geltend machen. Sonderausgaben können nur in dem Jahr, in denen sie angefallen sind, steuerlich geltend gemacht werden und nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden. D.h. deine absetzbaren Sonderausgaben verfallen, wenn deine Einkünfte in diesem Jahr nicht hoch genug waren, um die 6.000 Euro vollständig auszuschöpfen.
Zweitstudium
Eine Zweitausbildung ist jede Ausbildung, die nach einer abgeschlossenen Erstausbildung absolviert wird.
Typische Zweitausbildungen sind:
- Master-Studium
- eine zweite Berufsausbildung
- Bachelor-Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z.B. Studium nach einer Lehre)
- Berufsausbildung nach abgeschlossenen Bachelor-Studium
- Erststudium im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsdienstverhältnisses, z.B. bei Offizieren, Berufssoldaten der Bundeswehr oder im dualen Studium
- Universitätsstudium nach Abschluss eines Studiums an einer Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule
- Promotion und Promotionsstudium
- MBA-Studium
- Referendariat bei Juristen und Lehramtsanwärtern nach dem ersten Staatsexamen
- Zusatzstudium zum „Master of Laws“ (LL.M-Studium)
- Wenn man mehrere Studiengänge parallel beginnt: nach dem Abschluss des ersten Studienganges der zweite Studiengang als Zweitstudium
Studienkosten für ein Zweitstudium werden in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt und sind vortragsfähig. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, entsteht ein Verlust, den du in spätere Jahre - in denen du dann Geld verdienst - vortragen kannst. Das nennt sich Verlustvortrag.