Als Kleinunternehmer:in die Steuererklärung abgeben
Wenn Du als Kleinunternehmer:in die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst, bist Du von der Umsatzsteuer befreit. Dafür darf Dein Umsatz im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten. Trotz Umsatzsteuerbefreiung bist Du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Welche Steuerformulare Du benötigst und wie Du Deine Steuererklärung einfach und sicher abgeben kannst, erfährst Du in diesem Artikel.
Steuererklärung als Kleinunternehmer:in
Kleinunternehmer kommen um eine Steuererklärung nicht herum. Vor allem die sogenannte Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschussrechnung, muss übermittelt werden. Seit dem Steuerjahr 2017 erfolgt die Übermittlung ausschließlich online.
Wird nur wenig Umsatz generiert, bleibt auch der Steueraufwand eher gering. In solchen Fällen können Steuerzahler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann muss keine Umsatzsteuer ans Finanzamt übermittelt werden. Des Weiteren wird auf die Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet.
Laut Definition können Kleinunternehmer Einzelunternehmer, Freiberufler, Unternehmensgesellschaften oder aber auch GbRs sein.
Wichtig für Kleinunternehmer ist
- Existenzgründer müssen ihre Umsätze für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr schätzen und dem Finanzamt glaubhaft machen.
- Wenn der Gesamtumsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro nicht überschreitet (bis 2019: 17.500 Euro), darf die Kleinunternehmerregelung angewendet werden.
- Im Folgejahr ist zu prüfen, ob der erzielte Umsatz im Gründungsjahr tatsächlich unter 22.000 Euro lag. Liegst Du mit Deinem Jahresumsatz über dieser Grenze, kannst Du die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr in Anspruch nehmen.
- Im Jahr nach der Gründung darf der voraussichtliche Gesamtumsatz 50.000 Euro nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen jedes Jahr schätzen, ob sie einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro erwarten. Falls sie einen entsprechend hohen Umsatz erwarten, können sie nicht mehr Kleinunternehmerin bleiben und müssen Umsatzsteuer berechnen.
Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro für Kleinunternehmer
Die Gesamtumsatzgrenze im Gründungsjahr in Höhe von 22.000 Euro bezieht sich immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wenn Du nur einen Teil des Kalenderjahres unternehmerisch tätig warst, musst Du den in diesem Zeitraum erzielten Umsatz auf einen Jahres-Gesamtumsatz hochrechnen.
Wie beantrage ich die Kleinunternehmerregelung?
Gründer erhalten vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Auf dem Frageformular muss angekreuzt werden, ob die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Zu einer Regelbesteuerung kann jederzeit gewechselt werden. Für einen Besteuerungswechsel reicht in der Regel ein formloses Schreiben an das Finanzamt aus.
Vor- und Nachteile der Kleinunternehmer-Regelung
Wer die Bedingungen als Kleinunternehmer erfüllt und die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer berechnen. Dadurch spart der Kleinunternehmer etwas Verwaltungsaufwand und muss die eingenommene Umsatzsteuer nicht später an das Finanzamt abführen. Kleinunternehmer müssen auch keine Gewerbesteuer zahlen.
Es gibt aber auch mindestens einen Nachteil: Kleinunternehmer haben nicht die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sie selbst für Waren und Dienstleistungen gezahlt haben, teilweise vom Finanzamt zurückzubekommen. Unternehmer, die auf ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, haben im Unterschied dazu die Möglichkeit, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer mit der von ihnen eingenommenen Umsatzsteuer zu verrechnen.
Gewinne ermitteln mit der Einnahmen-Überschussrechnung
Mit der Steuererklärung muss vor allem die sogenannte Anlage EÜR, also die Einnahmen-Überschussrechnung, übermittelt werden. Seit dem Steuerjahr 2017 erfolgt die Übermittlung ausschließlich online.
Mit der EÜR wird der Gewinn ermittelt. Dazu werden die Einnahmen mit den Ausgaben verrechnet. Die Ausgaben werden bei Kleinunternehmern als Bruttobeträge herangezogen. Anschließend wird der Gewinn festgehalten. Die Steuerlast ermittelt dann das Finanzamt.