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Diese Steueränderungen 2025 musst Du kennen

Das neue Jahr bringt wie immer auch Steuer-Änderungen mit sich. Die Steueränderungen 2025 betreffen viele Lebensbereiche – von Freibeträgen über Kindergeld bis hin zu Regelungen für Kleinunternehmer:innen. Damit Du optimal vorbereitet bist, erklären wir Dir wichtige Änderungen bei der Steuer 2025.


INHALT


Allgemeine Steueränderungen für alle

Steuererklärung 2024: Frist

Ab 2025 gilt wieder die reguläre Abgabefrist für die verpflichtende Steuererklärung: Die Steuererklärung 2024 muss bis zum 31. Juli 2025 beim zuständigen Finanzamt sein. Wer diese Frist nicht einhält, riskiert einen Verspätungszuschlag. Die Frist war wegen der Corona-Pandemie für die Steuerjahre 2020 bis 2023 temporär verlängert worden.


Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt um 312 Euro von 11.784 Euro (2024) auf nun 12.096 Euro pro Person. Das bedeutet, dass Verheiratete mit Zusammenveranlagung nun einen Grundfreibetrag von 24.192 Euro geltend machen können. Erst Dein Einkommen über dem Grundfreibetrag musst Du versteuern.


Analog zum Grundfreibetrag erhöht sich auch der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen, die Du als außergewöhnliche Belastung absetzen kannst, auf 12.096 Euro. Zusätzlich kannst Du die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung absetzen. Unterhaltszahlungen kannst Du dann als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die unterstützte Person Dir gegenüber unterhaltsberechtigt und nicht vermögend ist.

Hinweis: Ab 2025 gelten strengere Kontrollen bei Unterhaltszahlungen, die Du als außergewöhnliche Belastungen absetzt. Sie werden nur noch steuerlich anerkannt, wenn sie per Überweisung erfolgen. Barzahlungen werden nicht mehr anerkannt.


Um die kalte Progression abzumildern, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 2,6 % nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift 2025 somit erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481 Euro (vorher: 66.761 Euro). Der Schwellenwert zur sogenannten Reichensteuer (gemeint ist der Höchststeuersatz von 45 Prozent) bleibt weiterhin bei 277.826 Euro.


Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird von 18.130 Euro auf 19.450 Euro angehoben. Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung verdoppelt sich die Freigrenze.


Arbeitnehmer:innen

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Folgejahr kann nun bis zum 1. November gestellt werden – bisher war der Stichtag der 1. Oktober. Das gibt Dir mehr Zeit, Deine Steuerentlastungen zu planen.


Familien und Kinder

Der Kinderfreibetrag wird um 60 Euro erhöht und liegt einschließlich BEA (Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) nun bei 9.600 Euro pro Kind.


Das Kindergeld steigt ab Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro monatlich pro Kind.


Der Höchstbetrag beim Kinderzuschlag (KiZ) steigt ebenfalls um 5 Euro monatlich und beträgt ab dem 1. Januar 2025 nun 297 Euro pro Kind. Darin enthalten ist auch der Sofortzuschlag von nun 25 Euro pro Monat und Kind (zuvor 20 Euro). Einkommensschwache Familien können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag beantragen. Wer den KiZ erhält, erhält automatisch auch den Sofortzuschlag.


Ab 2025 kannst Du 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen (bislang 67 Prozent). Der absetzbare Höchstbetrag wurde zudem von 4.000 Euro auf 4.800 Euro pro Jahr angehoben.

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Gesundheit und Pflege

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt ab Januar 2025 von durchschnittlich 1,7 Prozent auf durchschnittlich 2,5 Prozent. Den Zusatzbeitrag erhebt jede Krankenkasse individuell, zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent.


Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent. Für Kinderlose steigt er auf 4,2 Prozent, während er für Familien je nach Kinderzahl zwischen 2,6 Prozent und 3,6 Prozent liegt.


Die Pflegeversicherung erhöht ihre Pflegeleistungen um 4,5 Prozent. Dies betrifft sowohl die häusliche Pflege als auch die teil- und vollstationäre Versorgung. Das Pflegegeld und die ambulanten Pflege-Sachleistungen waren bereits im Rahmen der Steueränderungen 2024 um jeweils 5 Prozent gestiegen. Sie steigen mit diesem Schritt nochmal um 4,5 Prozent an.


Seit Mitte Januar wird die elektronische Patientenakte (ePA) in ausgewählten Regionen getestet, jedoch verzögern Softwareprobleme und Sicherheitslücken ihren bundesweiten Start. Krankenversicherungen legen automatisch für jede versicherte Person eine elektronische Patientenakte an, in der die Gesundheitsdaten (Befunde, Arztbriefe, Medikationspläne, Laborergebnisse etc.) zentral gespeichert werden. Sie soll die Kommunikation zwischen Ärzt:innen, Gesundheitsbehörden und Patient:innen erleichtern. Die Nutzung der ePA ist freiwillig.


Bonuszahlungen der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten bleiben dauerhaft bis 150 Euro pro Jahr steuerfrei. Bis zu diesem Betrag spielt es auch keine Rolle, ob es sich beim Bonus um eine Beitragserstattung handelt oder nicht. Erhältst Du als versicherte Person Geldprämien über den Freibetrag von 150 Euro hinaus, zieht das Finanzamt den übersteigenden Betrag von Deinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen ab.

Steuertipp: Bekommst Du den Bonus aber für Maßnahmen, die nicht vom regulären Versicherungsschutz erfasst werden (z.B. Osteopathie, PZR oder ein Gesundheitskurs) und für die Du in Vorleistung gegangen bist, gilt der Bonus nicht als Beitragserstattung. Dann bleibt er auch über die 150 Euro hinaus steuerfrei.


Die Steueränderungen 2025 sind im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) enthalten, das am 5. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Rente und Altersvorsorge

Zur Vermeidung der doppelten Rentenbesteuerung steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente seit 2023 nur noch in 0,5 Prozent-Schritten pro Jahr (zuvor: 1 Prozent-Schritte). Demnach liegt 2025 der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent.


Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann 2025 mehr hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenzen steigen auf rund 19.661 Euro bei voller EM-Rente beziehungsweise 39.322 Euro bei teilweiser EM-Rente.


Deine Beiträge zur Altersvorsorge sind seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar. Der Höchstbetrag steigt 2025 auf 29.344 Euro pro Person (bei gemeinsamer Veranlagung: 58.688 Euro).


Rentenerhöhung: Ab Juli 2025 steigen die Renten in Ost und West um 3,74 %.

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Änderungen für Kleinunternehmer:innen

Bereits seit dem Steuerjahr 2024 müssen Kleinunternehmer:innen keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben. Trotzdem waren sie bislang prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Es wurde nur auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Ab dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmer:innen nun grundsätzlich umsatzsteuerfrei.

Bislang galt die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Kleinunternehmer:innen. Nun wird die EU-Richtlinie 2020/285 umgesetzt, wonach eine grenzüberschreitende Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung möglich wird. Deutsche Kleinunternehmer:innen können dann EU-weit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen - sofern sie die jeweils geltenden nationalen Voraussetzungen erfüllen. Umgekehrt können Kleinunternehmer:innen aus anderen Mitgliedstaaten die deutsche Kleinunternehmerregelung nutzen.

Daneben werden die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG erhöht. Ab Januar 2025 steigt die Umsatzgrenze für das Vorjahr von bislang 22.000 Euro auf nun 25.000 Euro und von 50.000 Euro auf 100.000 Euro beim Umsatz für das laufende Jahr.

Dabei sind diese Punkte neu:

  • Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den Netto-Gesamtumsatz, das heißt ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer.
  • Sobald der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro überschreitet, wird bereits unterjährig ab dem Zeitpunkt der Überschreitung zur Regelbesteuerung gewechselt. Das heißt, nicht mehr der geschätzte Jahresumsatz spielt eine Rolle, sondern der tatsächliche.

Darüber hinaus müssen Kleinunternehmer:innen keine E-Rechnungen ausstellen, die ab dem 1. Januar 2025 Pflicht sind. Sie müssen allerdings E-Rechnungen empfangen und weiterverarbeiten können. In ihren eigenen Rechnungen müssen sie wie bisher auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hinweisen.

Mindestlohn, Minijob und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde. Mit dem Mindestlohn-Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kannst Du Deinen Stundenlohn oder Dein Monatsgehalt berechnen.

Aufgrund des gestiegenen Mindestlohns steigt die monatliche Verdienstgrenze bei Minijobs von 538 Euro auf 556 Euro. Die Jahresgrenze liegt nun bei 6.672 Euro.

Hinweis für Studierende: Einkommen bis zur jährlichen Verdienstgrenze von 6.672 Euro wirkt sich nicht auf Deinen Anspruch auf BAföG aus. Auch die Familienversicherung ist für Studierende bis zu dieser Verdienstgrenze möglich.

Der Einkommensbereich für Midijobs bleibt unverändert bei 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Photovoltaik

Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sind seit 2022 steuerfrei, und zwar bis zu einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden galt bislang die Steuerbefreiung bis zu einer Gesamtleistung von bis zu 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dies wird nun unabhängig von der Gebäudeart auf 30 kW (peak) vereinheitlicht. Bei mehreren Anlagen bleiben die Einnahmen bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 kW steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt bis zur genannten Freigrenze, ist also kein Freibetrag. Das bedeutet: Bei Überschreiten der Grenze wird die gesamte Summe steuerpflichtig.

Weitere Änderungen

Der Preis des beliebten Deutschlandtickets steigt von 49 Euro auf 58 Euro pro Monat.


Wohngeldempfänger:innen profitieren von einer Erhöhung des Wohngeldes um 15 % bzw. 30 Euro pro Monat. 2 Millionen Haushalte profitieren von der Erhöhung.


Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird von 12 auf 24 Monate verlängert. Diese Regelung gilt befristet vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025

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