Steuer 2026: Das bringt das Steueränderungsgesetz 2025
Am 19. Dezember 2025 stimmte der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2025 zu. Ob Grundfreibetrag, Pendlerpauschale, Aktivrente oder Ehrenamtspauschale: Hier erfährst Du die wichtigsten Änderungen bei der Steuer 2026.
INHALT
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Einkommensteuertarife werden angepasst
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Mehr Kindergeld & höherer Kinderfreibetrag
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Entfernungspauschale steigt & Mobilitätsprämie wird entfristet
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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale steigen
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Mindestlohn, Minijob & Midijob
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Höhere Steuerersparnis bei Parteispenden
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Mindestlohn, Minijob und Midijob
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Bessere steuerliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen
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Steueränderungen 2026 für Rentner:innen
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Weitere Änderungen
Anstatt wie üblich ein Jahressteuergesetz zu verabschieden, haben Bundesrat und Bundestag die Steueränderungen 2026 im Rahmen des sogenannten Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet. Die Anpassung der Steuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes waren bereits Ende 2024 im Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen worden. Im Folgenden erklären wir Dir die wichtigsten Änderungen.
Einkommensteuertarife werden angepasst
Steuersätze
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden 2026 weiter nach rechts verschoben, um die kalte Progression zu mildern. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen (kurz: zvE) von 69.879 Euro greift (2025: 68.481 Euro). Der Höchststeuersatz von 45 Prozent greift wie in den Vorjahren bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro.
Grundfreibetrag
Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt zum 1. Januar 2026 um 252 Euro auf 12.348 Euro. Erst Einkommen über dieser Grenze musst Du versteuern. Bei Ehepaaren mit gemeinsamer Steuererklärung ( Zusammenveranlagung) beträgt der jährliche Grundfreibetrag entsprechend 24.696 Euro.
Unterhalt
Der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen, die Du als außergewöhnliche Belastungen absetzen kannst, entspricht immer dem jährlichen Grundfreibetrag. In 2026 kannst Du also 12.038 Euro an Unterhaltszahlungen plus Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen.
Achtung: Unterhaltszahlungen für Dein minderjähriges Kind kannst Du nicht steuerlich absetzen. Kindesunterhalt kannst Du nur als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn das Kind Dir gegenüber unterhaltsberechtigt ist, nicht vermögend ist und keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hat.
Solidaritätszuschlag
Auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag erhöht sich. Ab Januar 2026 gilt eine Freigrenze von 20.350 Euro (2025: 19.950 Euro). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Freigrenze auf 40.700 Euro (2025: 39.900 Euro).
Wenn Deine festgesetzte Einkommensteuer für 2026 über dieser Freigrenze liegt, werden aber nicht sofort die vollen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Über der Freigrenze erstreckt sich eine Milderungszone mit besonderer Berechnung und stufenweiser Überleitung zum vollen Steuersatz von 5,5 Prozent.
Mehr Kindergeld & höherer Kinderfreibetrag
Zum 1. Januar 2026 steigen auch das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird um 4 Euro erhöht und beträgt nun 259 Euro pro Monat und Kind. Der Kinderfreibetrag wird um 156 Euro erhöht und beträgt nun inklusive des BEA-Freibetrags (für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) insgesamt 9.756 Euro. Pro Elternteil beträgt er 4.878 Euro.
| 2024 | 2025 | 2026 | |
|---|---|---|---|
| Kinderfreibetrag | 6.612 Euro | 6.672 Euro | 6.828 Euro |
| BEA | 2.928 Euro | 2.928 Euro | 2.928 Euro |
| gesamt | 9.540 Euro | 9.600 Euro | 9.756 Euro |
Entfernungspauschale steigt & Mobilitätsprämie wird entfristet
Die Entfernungspauschale - auch Pendlerpauschale genannt - erhöht sich ab Januar 2026. Bislang galt eine erhöhte Pendlerpauschale von 38 Cent pro gefahrenen Kilometer erst ab dem 21. Kilometer pro einfacher Strecke. Vom 1. bis zum 20. Kilometer konnte man bislang nur 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Ab 2026 wird die Entfernungspauschale bereits ab dem 1. Kilometer auf 38 Cent erhöht.
Die Entfernungspauschale gilt immer für den einfachen Arbeitsweg (also Hin- oder Rückfahrt) und unabhängig vom Verkehrsmittel. Du kannst sie auch geltend machen, wenn Du mit dem ÖPNV oder dem Fahrrad zur Arbeit fährst.
Parallel wird die Mobilitätsprämie entfristet. Sie sollte ursprünglich Ende 2026 auslaufen. Die Mobilitätsprämie war 2021 eingeführt worden, damit auch Fernpendler:innen, die mit ihrem Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen, von der Erhöhung der Entfernungspauschale profitieren können. Denn wer den Grundfreibetrag nicht überschreitet, muss zwar keine Steuern zahlen - kann aber auch keine Steuern sparen. Die Mobilitätsprämie muss in der Steuererklärung beantragt werden und wird direkt auf das Konto ausgezahlt.
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale steigen
Wer ein Ehrenamt ausübt oder sich als Übungsleitung betätigt und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, muss diese bis zu einer bestimmten Grenze nicht versteuern. Die Freibeträge bei den steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden zum 1. Januar 2026 erhöht: Die Ehrenamtspauschale steigt von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr und die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr.
Mindestlohn, Minijob & Midijob
Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. 2027 soll er auf 14,60 Euro steigen. Entsprechend steigt ab Januar 2026 auch die Minijob-Grenze von 556 Euro pro Monat auf nun 603 Euro pro Monat. Der Übergangsbereich beim Midijob beginnt also bei 603,01 Euro. Die obere Grenze beim Midijob liegt weiterhin bei 2.000 Euro brutto im Monat.
Höhere Steuerersparnis bei Parteispenden
Parteispenden und Mitgliedsbeiträge für politische Parteien sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Das passiert in zwei Schritten:
Schritt 1
50 Prozent des Spendenbetrags werden direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen. Dabei gibt es einen Höchstbetrag, der nun verdoppelt wurde: Ab dem 1. Januar 2026 sind Parteispenden bis zu 3.300 Euro auf diesem Wege absetzbar. Bei Zusammenveranlagung gilt ein doppelter Höchstbetrag von 6.600 Euro.
Schritt 2
Spendest Du über 3.330 Euro, darfst Du den übersteigenden Betrag ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Er wird aber nicht mehr von der Steuerschuld abgezogen, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen (zvE). Auch hier gilt ein Höchstbetrag, der ebenfalls verdoppelt wurde. Ab dem 1. Januar 2026 sind weitere 3.300 Euro (beziehungsweise 6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) von der Steuer absetzbar.
Bessere steuerliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen
Gewerkschaftsbeiträge sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Zum 1. Januar 2026 verbessert sich allerdings ihre steuerliche Berücksichtigung: Bislang wurden Gewerkschaftsbeiträge wie alle anderen Werbungskosten in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro mit eingerechnet. Neu ist, dass sie jetzt zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Noch mehr Steuern sparen mit Gewerkschaftsbeiträgen
Ab der Steuererklärung für 2026 werden Deine Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von Deinen zu versteuernden Einkünften abgezogen - somit sparst Du extra Steuern, auch wenn Du mit Deinen sonstigen Werbungskosten die Werbungskostenpauschale nicht übersteigst. Das bedeutet auch, dass sich eine freiwillige Steuererklärung in Zukunft häufiger lohnen kann!
Steueränderungen 2026 für Rentner:innen

1. Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Altersvorsorge steigt
Deine Beiträge zur Altersvorsorge sind zu 100 Prozent als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Dazu gehören Beiträge
- zur gesetzlichen Rentenversicherung
- zum berufsständischen Versorgungswerk
- zur landwirtschaftlichen Alterskasse
- zur Basis-Rente (“Rürup-Rente”)
Für den Sonderausgabenabzug gilt ein jährlicher Höchstbetrag. 2026 liegt er bei 30.826 Euro. Verheiratete können bei einer Zusammenveranlagung 61.652 Euro geltend machen.
2. Die “Aktivrente” wird eingeführt
Ab 1. Januar 2026 dürfen Arbeitnehmende, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen (“Aktivrente”). Das gilt unabhängig davon, ob sie bereits Rente beziehen oder den Rentenbezug verschieben.
Das gesetzliche Rentenalter für alle Jahrgänge ab 1964 liegt bei 67 Jahren. Für die Jahrgänge 1947 bis 1963 steigt das Renteneintrittsalter im Rahmen einer Übergangsregelung schrittweise von 65 auf 67 Jahre an.
Die Aktivrente ist bislang nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen möglich. Beamt:innen, Land- und Forstwirt:innen sowie Selbstständige sind von der Regelung ausgeschlossen. Dagegen wird der Bund der Steuerzahler Klage einreichen: Ziel ist, dass auch Selbstständige die Aktivrente in Anspruch nehmen können.
Hinzuverdienste über 2.000 Euro hinaus werden regulär besteuert. Im Rahmen der Aktivrente fallen sowohl für Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Arbeitgeber:innen zahlen für die Beschäftigten weiterhin den regulären Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 Prozent. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.
3. Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente steigt
Bei voller Erwerbsminderung kannst Du neben der EM-Rente bis zu 20.763,75 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen. Das entspricht etwa 1.730 Euro im Monat. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung liegt die Grenze bei mindestens 41.527,50 Euro brutto im Jahr.
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die Hinzuverdienstgrenze auch höher liegen, weil sie sich an Deinem Arbeitseinkommen der letzten 15 Jahre vor Beginn der Erwerbsunfähigkeit orientiert. Wenn Du die Hinzuverdienstgrenze übersteigst, wird der darüberliegende Anteil des Einkommens zu 40 Prozent auf die EM-Rente angerechnet.
Tipp: Lasse Dir vor der Aufnahme einer Beschäftigung Deine individuelle Hinzuverdienstgrenze vom Rentenversicherungsträger ausrechnen. So bist Du auf der sicheren Seite.
4. Freibeträge bei Grundrentenzuschlag steigen
Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente. Er wurde 2021 eingeführt für Rentner:innen, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Ende 2024 erhielten 1,4 Millionen Rentner:innen in Deutschland den Grundrentenzuschlag.
Der Freibetrag, bis zu dem Dein Einkommen nicht auf die Grundrente angerechnet wird, erhöht sich zum 1. Januar 2026. Er wird immer zu Jahresbeginn entsprechend der jährlichen Rentenanpassung ebenfalls angepasst. Als Einkommen zählen Hinzuverdienste, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge.
Für Ledige
- Den vollen Grundrentenzuschlag erhältst Du bei einem Einkommen von bis zu 1.492 Euro im Monat.
- Bei einem monatlichen Einkommen zwischen 1.492 Euro und 1.909 Euro wird der überschreitende Betrag zu 60 Prozent auf den Zuschlag angerechnet.
- Ein Einkommen über 1.909 Euro im Monat führt zur vollen Anrechnung auf den Zuschlag.
Für Ehepaare
- Gemeinsames Einkommen bis zu 2.327 Euro wird nicht angerechnet.
- Einkommen zwischen 2.327 Euro und 2.744 Euro im Monat wird zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
- Einkommen über 2.744 Euro im Monat wird voll auf die Grundrente angerechnet.
Weitere Änderungen
Mehrwertsteuersatz für Speisen dauerhaft gesenkt
Corona-bedingt war die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 von regulär 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt worden. 2024 und 2025 lag sie wieder bei 19 Prozent. Um die Gastronomie erneut zu stärken, gilt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Getränke sind von der Regelung ausgeschlossen.
Digitaler Steuerbescheid als Standard kommt erst 2027
Ursprünglich sollte zum 1. Januar 2026 der digitale Steuerbescheid als Standard eingeführt werden. Dafür wurde der § 122a AO (Abgabenordnung) angepasst. Wer ein gültiges Elster-Zertifikat besitzt und eine digitale Steuererklärung einreicht, dem wird automatisch ein digitaler Steuerbescheid zum Abruf bereitgestellt. Postalische Steuerbescheide sollen nur noch versendet werden, wenn Steuerpflichtige dies ausdrücklich wünschen. Die Möglichkeit dazu stellt die Finanzverwaltung ab April 2026 in Mein Elster bereit.
Neu ist, dass der digitale Steuerbescheid als Standard erst ab dem 1. Januar 2027 eingeführt wird.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten gedeckelt
Wer aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung betreibt, kann unter anderem die tatsächlichen Unterkunftskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt auch bei doppelter Haushaltsführung im Ausland. Die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland sind bei 1.000 Euro im Monat gedeckelt.
Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland wird die Berücksichtigung der Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) ab dem 1. Januar 2026 auf 2.000 Euro im Monat begrenzt. Eine Ausnahme vom Höchstbetrag gilt, wenn Du verpflichtet bist, eine Dienst- oder Werkswohnung zu nutzen.
Deutschlandticket wird teurer
Der Preis für das Deutschlandticket steigt zum 1. Januar 2026 von bislang 58 Euro auf nun 63 Euro. Mit dem Deutschlandticket kannst Du bundesweit den öffentlichen Nahverkehr zum pauschalen Monatspreis nutzen. Die Nutzung des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen.
Zusatzbeitrag bei Krankenversicherungen steigt erneut
Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, den jede Krankenkasse individuell festlegt, wurde 2025 bereits auf durchschnittlich 2,5 Prozent erhöht. 2026 steigt er auf durchschnittlich 2,9 Prozent. Er soll im Laufe des Jahres 2026 stabil bleiben.
Steuerbefreiung bei Elektroautos wird verlängert
Eigentlich sollte die Befreiung von der Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge zum 31. Dezember 2025 auslaufen. Die Steuerbefreiung gilt für reine Elektrofahrzeuge, die erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Nun wird die Steuerbefreiung um 5 Jahre bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Die Steuerbefreiung ist auf 10 Jahre begrenzt, wird aber längstens bis zum 31. Dezember 2035 gewährt.