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Studium als Werbungskosten absetzen - so geht's

Alle studienbedingten Ausgaben zählen zu den Werbungskosten. Du kannst Werbungskosten komplett von der Steuer absetzen. Wir erklären, wie's geht.

Werbungskosten steuerlich geltend machen

Zu den Werbungskosten gehören all jene Ausgaben, die aufgebracht werden müssen, um einer Arbeit nachgehen zu können oder eine Ausbildung beziehungsweise ein Studium zu absolvieren. Hierzu zählen etwa Fahrten zum Job oder Nebenjob, zur Universität oder zur Bibliothek. Zunächst belasten diese Ausgaben zwar das eigene Konto, allerdings können Werbungskosten komplett steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Studenten also jährlich ihre Werbungskosten (Studienkosten plus ggf. Ausgaben für einen Job etc.) dem Finanzamt per Steuererklärung mitteilen, dürfen sie mit einer ordentlichen Steuererstattung rechnen. Wird noch kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, können Werbungskosten in einer Zweitausbildung als Verlust vorgetragen werden. Eine steuerliche Verrechnung erfolgt dann entsprechend nach Berufseinstieg. Dies gilt für Master-Studenten, Doktoranden und Studenten in einem dualen Studium. Bachelor-Studenten, die bereits eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten abgeschlossen haben, können ebenfalls Werbungskosten geltend machen.

Typische Werbungskosten für Studenten

Studiengebühren

Studiengebühren oder Semesterbeiträge sind voll absetzbar. Als Nachweis genügt eine Bestätigung über die Bezahlung der Beiträge.

Fachliteratur

Bücher und Fachmagazine können in voller Höhe oder pauschal ohne Belege mit 110 Euro Arbeitsmittelpauschale abgesetzt werden.

Arbeitsmittel

Ordner, Taschenrechner und Co. können bei Vorlage von Rechnungen komplett oder ohne Belege einfach pauschal mit 110 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Fahrten

Fahrten von der Wohnung zur Uni, Bibliothek oder zum Job oder Nebenjob können voll oder pauschal mit 30 Cent pro Kilometer einfacher Fahrt abgesetzt werden.

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Weitere Werbungskosten im Überblick

Im Prinzip können fast alle Ausgaben, die zum Zwecke einer Zweitausbildung getätigt werden, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Es lohnt sich daher, Rechnungen oder andere Belege zu sammeln. In vielen Fällen können aber auch einfach Pauschalbeträge in Anspruch genommen werden. Nachfolgend findest Du einige Werbungskosten, die bei vielen Studenten anfallen:

  • Studienfahrten/Exkursionen
  • Auslandssemester
  • Praktika
  • Umzüge (für Anspruchsberechtigte seit dem 01.03.2024 pauschal 984 Euro, zuvor: 886 Euro)
  • Sprachkurse
  • Drucken/Binden von Abschlussarbeiten
  • Bewerbungsunterlagen (8,50 Euro, Online-Bewerbung 2,50 Euro)
  • Telefon & Internet (20 Euro pro Monat)
  • Kontoführung (16 Euro im Jahr)
  • Doppelte Haushaltsführung/Zweitwohnung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Berufskleidung
  • Verpflegungskosten (28 Euro pro Tag Praktikum, Studienfahrt etc., 14 Euro für An- und Abreisetage und für Abwesenheiten unter 24 Stunden)

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Was gilt als Zweitausbildung?

  • Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
  • Erststudium im Rahmen eines Dienst- oder Ausbildungsdienstverhältnisses
  • Zweitstudium nach einem abgeschlossenen Erststudium
  • Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums
  • Parallelität von zwei oder mehreren Studiengängen mit unterschiedlichen zeitlichen Abschlüssen: nach dem Abschluss des ersten Studienganges wird der zweite Studiengang als Zweitstudium berücksichtigt, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen als Werbungskosten gehandhabt werden
  • Referendariate nach dem Ersten Staatsexamen
  • MBA-Studium
  • Master of Laws“ (LL.M-Studium)
  • Promotion bzw. ein Promotionsstudium

Unterschied Werbungskosten & Sonderausgaben

Leider können Bachelor-Studenten – mit wenigen Ausnahmen – ihre Studienausgaben nicht als Werbungskosten absetzen. Denn in der Regel ist ein Bachelor-Studium eine Erstausbildung und für eine Erstausbildung können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Nur Bachelor-Studenten, die ein duales Studium machen oder bereits eine einjährige Berufsausbildung oder ein anderes Bachelor-Studium zuvor abgeschlossen haben, können ihre Studienkosten als Werbungskosten absetzen. Die meisten Bachelor-Studenten können ihr Erststudium als Sonderausgaben absetzen. Aber auch das lohnt sich, wenn ein Student einen Job oder Nebenjob hat und mehr Geld verdient als den jährlichen Grundfreibetrag. Für 2024 liegt der Grundfreibetrag bei 11.784 Euro, im Jahr 2025 steigt er auf 12.084 Euro erhöht.

Die Studienkosten für eine Zweitausbildung – zum Beispiel einen Master - fallen hingegen in die Kategorie Werbungskosten.


Was sind die Nachteile von Sonderausgaben?

Im Vergleich zu den Werbungskosten bringen Sonderausgaben für Studenten eine ganze Reihe von Nachteilen mit sich. So können Sonderausgaben nur in dem Jahr, in dem sie tatsächlich anfallen, von der Steuer abgesetzt werden. Ein Verlustvortrag ist bei Sonderausgaben nicht möglich. Den meisten Studenten bringt diese Regelung deshalb nichts, da sie weniger als den Steuerfreibetrag (11.784 Euro in 2024) verdienen. Als Folge zahlen sie auch keine Steuern und können daher keine Sonderausgaben absetzen. Zudem können Studenten im Erststudium – falls sie nicht zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen haben – pro Jahr nur 6.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Studienkosten, die darüber hinaus gehen, können überhaupt nicht zurückgeholt werden.

  • Bachelorstudenten (Ausnahme siehe oben) können ihre Studienkosten eigentlich nur als Sonderausgaben absetzen.
  • Sonderausgaben können nur in dem Jahr des Entstehens geltend gemacht werden.
  • Ein Verlustvortrag wie bei Werbungskosten ist nicht möglich.
  • Um Sonderausgaben absetzen zu können, müssen also bereits Steuern gezahlt worden sein.
  • Studienkosten können nur bis maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

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