Als Werkstudent:in die Steuererklärung abgeben
Als Werkstudent:in profitierst Du vom sogenannten "Werkstudentenprivileg". Das bedeutet, dass Du (fast) keine Sozialversicherungsabgaben zahlen musst und in der studentischen Krankenversicherung bleiben darfst. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und warum sich eine Steuererklärung als Werkstudent:in lohnt, erfährst Du in diesem Artikel.
INHALT
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Was ist ein:e Werkstudent:in?
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Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung
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Wie viele Stunden pro Woche darf ich neben dem Studium arbeiten?
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Was ist mit Krankenversicherung, ALG 1 und Kindergeld?
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Muss ich als Werkstudent:in Steuern zahlen?
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Lohnt sich eine Steuererklärung als Werkstudent:in?
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Was kann ich von der Steuer absetzen?
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Kann ich als Werkstudent:in noch BAFöG bekommen?
Was ist ein:e Werkstudent:in?
Ein Studium kostet Geld, und selbst mit BAFöG kann das Geld am Ende des Monats ganz schön knapp werden. Deshalb verdienen sich viele Studierende neben dem Studium etwas dazu. Manche nehmen einen Minijob an, bei dem man bis zu 538 Euro pro Monat steuerfrei verdienen kann (ab Januar 2025: 556 Euro). Andere machen sich als Studierende selbstständig und werden Kleinunternehmer:innen. Und wieder andere arbeiten als Werkstudierende.
Die Tätigkeit als Werkstudent:in bezeichnet eine bestimmte Form des Anstellungsverhältnisses. Das Besondere dabei: Werkstudierende müssen (fast) keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmenden sind sie von den Pflichtbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Achtung: Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die gesetzliche Rentenversicherung: Sowohl Werkstudierende als auch Arbeitgebende müssen die üblichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Als Werkstudent:in hast Du also mehr Netto vom Brutto. Ein weiterer Vorteil ist, dass Du weiterhin den günstigen Tarif der studentischen Krankenversicherung (KVdS) nutzen darfst.
Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung
Für die Anwendung der Werkstudentenregelung musst Du entweder
- für ein Vollzeitstudium an einer Hochschule immatrikuliert sein oder
- eine fachliche Ausbildung an einer Schule absolvieren.
Zu den Hochschulen gehören Universitäten, Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen. Eine fachliche Ausbildung erhältst Du an einer Fachschule, Berufsfachschule, einer höheren Fachschule oder höheren Berufsfachschule.
Du darfst pro Studiengang maximal 25 Fachsemester studiert haben. Während eines Urlaubssemesters kann die Werkstudentenregelung nicht angewendet werden. Dein Studium muss im Mittelpunkt stehen und Vorrang vor dem Nebenjob haben. Das macht man daran fest, wie viele Stunden pro Woche Du nebenbei arbeitest. Wie viel Du pro Monat verdienst, spielt keine Rolle.
Wie viele Stunden pro Woche darf ich neben dem Studium arbeiten?
20-Stunden-Regel
Als Werkstudent:in darfst Du während der Vorlesungszeit grundsätzlich maximal 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeiten. Wenn Du mehrere Jobs hast, musst Du alle Arbeitsstunden zusammenrechnen.
26-Wochen-Regel
Eine Ausnahme von der 20-Stunden-Regel gilt, wenn die Mehrarbeit
- abends, nachts, am Wochenende oder während der Semesterferien stattfindet
- befristet ist und Du absehen kannst, wann die Mehrarbeit endet
Innerhalb eines Jahres (Zeitjahr, nicht Kalenderjahr) darfst Du höchstens 26 Wochen mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei rechnest Du vom Ende der Mehrarbeitszeit ein Jahr zurück und zählst alle Wochen zusammen, in denen Du mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hast.
1. Beispiel: Werkstudentenprivileg gilt Wenn Du während der vorlesungsfreien Zeit 8 Wochen lang 40 Stunden pro Woche arbeitest und während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche, giltst Du als Werkstudent:in und profitierst von der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
2. Beispiel: Werkstudentenprivileg gilt nicht Wenn Du einen unbefristeten Job mit 25 Stunden pro Woche ausübst, profitierst Du nicht mehr vom Werkstudentenprivileg, selbst wenn die Mehrarbeit abends oder am Wochenende stattfindet. Grund: Die Beschäftigung ist unbefristet und Du kannst das Ende der Mehrarbeit nicht absehen.
Was ist mit Krankenversicherung, ALG 1 und Kindergeld?
Studentische Krankenversicherung
Als Werkstudent:in kannst Du die günstigen Tarife der studentischen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Auch hier gelten dieselben Kriterien bei der Arbeitszeit: Sobald Du mehr arbeitest, als die Werkstudentenregelung erlaubt, kannst Du nicht mehr den günstigen Studierendentarif der Krankenkassen nutzen. Dann zahlst Du wie alle Beschäftigten die üblichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch als Werkstudent:in hast Du im Krankheitsfall Anspruch auf bis zu 6 Wochen Lohnfortzahlung durch Deinen Arbeitgeber. Darüber hinaus hast Du jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Hinweis: Denk daran, Deine neue Beschäftigung auch Deiner Krankenkasse zu melden!
Arbeitslosengeld 1
Als Werkstudent:in bist Du von den Pflichtbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit. Dadurch erwirbst Du allerdings auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Kindergeld
Auch beim Kindergeld gilt: Wenn Du die 20-Stunden-Grenze innerhalb eines Jahres für mehr als 26 Wochen überschreitest, zählst Du nicht mehr zu den hauptberuflichen Studierenden, sondern zu den Beschäftigten. Dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Muss ich als Werkstudent:in Steuern zahlen?
Grundsätzlich müssen auch Werkstudierende Lohnsteuer zahlen. Die Höhe der Lohnsteuer hängt wie bei allen Steuerpflichtigen von der Höhe Deines Einkommens ab. Erst wenn Du mit Deinem zu versteuernden Einkommen den sogenannten Grundfreibetrag überschreitest, werden Steuern fällig. Der Grundfreibetrag ist ein jährlicher Freibetrag, der der Existenzsicherung dient und deshalb steuerfrei ist. Er beträgt 11.604 Euro (Stand 2024).
Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der übrig bleibt, wenn von Deinem Jahres-Bruttoeinkommen alle absetzbaren Kosten abgezogen wurden.
Lohnt sich eine Steuererklärung als Werkstudent:in?
Ja, denn nur so kannst Du Dir bereits gezahlte Steuern zurückholen. Schau einmal auf Deine monatliche Lohnabrechnung: Zahlst Du Lohnsteuer? Dann lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben!
Der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein jährlicher Pauschbetrag für Werbungskosten. Er beträgt 1.230 Euro und steht allen Arbeitnehmenden zu, auch Werkstudierenden. Der Pauschbetrag wird bereits beim monatlichen Steuerabzug berücksichtigt. Wenn Du allerdings nicht das ganze Kalenderjahr über gearbeitet hast, kannst Du den vollen Pauschbetrag nur durch die Abgabe der Steuererklärung geltend machen. Auch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bekommst Du erst über die Steuererklärung.
Diese Pauschbeträge werden von Deinen Einkünften abgezogen und verringern somit Dein zu versteuerndes Einkommen. Durch die Abgabe der Steuererklärung kannst Du also Steuern sparen. Du kannst in Deiner Steuererklärung aber noch viele weitere Kosten absetzen.
Sobald Du als Werkstudent:in Steuern zahlst, lohnt sich eine Steuererklärung! Nur so holst Du Dir gezahlte Steuern zurück. Auch Deine Studienkosten kannst Du steuerlich absetzen. Im Erststudium gelten sie als Sonderausgaben, im Zweitstudium als Werbungskosten.
Was kann ich von der Steuer absetzen?
Ob Du Deine Studienkosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer absetzen kannst, hängt davon ab, ob Du Dich im Erststudium oder im Zweitstudium befindest. In beiden Fällen lohnt sich eine Steuererklärung gerade als Werkstudent:in ganz besonders.
Zu den Studienkosten gehören unter anderem
- Studiengebühren oder Semesterbeiträge
- Fahrtkosten
- Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibwaren etc.
- Fachliteratur
- Kosten für Exkursionen
- Gebühren für Sprachtests
- Kosten für Auslandssemester
Erstausbildung/Erststudium
Wenn Du gerade Deine erste Berufsausbildung absolvierst, zum Beispiel ein Bachelor-Studium nach dem Schulabschluss, kannst Du
- alle Kosten, die im Rahmen Deines Werkstudierendenjobs anfallen, als Werbungskosten: absetzen (z.B. Bewerbungskosten, Fahrtkosten, Homeoffice, Arbeitskleidung etc.), und
- die Kosten, die im Rahmen Deines Studiums anfallen, als Sonderausgaben absetzen (bis zu 6.000 Euro pro Jahr), und zwar in dem Jahr, in dem diese Kosten entstehen.
Zweitausbildung/Zweitstudium
Wenn Du gerade in der Zweitausbildung bist, zum Beispiel im Master oder im ersten Bachelorstudium nach einer Lehre, kannst Du nicht nur die Kosten für den Job als Werbungskosten steuerlich absetzen - die Studienkosten gelten dann ebenfalls als Werbungskosten. Der Vorteil ist: Werbungskosten kannst Du in unbegrenzter Höhe per Steuererklärung geltend machen.
Falls Du in einem Jahr Deine Werbungskosten höher sind als Dein Einkommen, kannst Du Deine Ausgaben mithilfe eines Verlustvortrages ins Folgejahr vortragen und dadurch auch im nächsten Jahr Steuern sparen.
Kann ich als Werkstudent:in noch BAFöG bekommen?
Ja, auch als Werkstudent:in hast Du Anspruch auf BAFöG. Wenn Du allerdings mit Deinem Einkommen über dem BAFöG-Freibetrag liegst, wird die BAFöG-Leistung entsprechend gekürzt. Der Freibetrag orientiert sich immer an der Minijob-Grenze: Ab dem WS 2024/2025, also ab Oktober 2024, steigt der Freibetrag auf 6.672 Euro pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2025 steigt nämlich auch die Minijob-Grenze von 538 Euro pro Monat auf 556 Euro pro Monat. Wenn Du verheiratet bist oder Kinder hast, gibt es zusätzliche Freibeträge.