4 Min.

Diese Ausbildungskosten können Eltern absetzen

Ausbildungskosten können von Eltern und Kindern steuerlich abgesetzt werden.

Neben dem Studium jobben? Für manche eine Selbstverständlichkeit, für andere zeitlich absolut nicht machbar. Ein Studium ist zeitaufwendig und kostet viel Geld. Eltern sind zur Finanzierung der ersten Berufsausbildung ihrer Kinder gesetzlich verpflichtet, können ihre finanzielle Unterstützung im Gegenzug aber steuerlich geltend machen.

Eltern profitieren vom Ausbildungsfreibetrag

Solange sich ein Kind noch in der Ausbildung befindet, kann für dieses der Ausbildungsfreibetrag beantragt werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise den kinderfreibetrag haben.

Weitere Bedingungen:

  • das Kind ist volljährig
  • das Kind ist auswärtig untergebracht
  • das Kind absolviert eine Berufsausbildung

Derzeit liegt der Ausbildungsfreibetrag bei 1200 Euro pro Kalenderjahr. Dieser wird in der Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Für jeden Monat, in dem der Anspruch nicht besteht, mindert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag wird auch dann gewährt, wenn sich das Kind im Ausland aufhält. Des Weiteren bleibt der Anspruch bestehen, wenn es Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gibt (zum Beispiel von der Schule in die Lehre).

Auswärtige Unterbringung

Das Kind darf während der Ausbildung nicht bei den Eltern leben. Hat das Kind eine eigene Wohnung oder lebt in einer WG, ist es räumlich selbstständig. Als auswärtig untergebracht gilt das Kind auch, wenn es

  • bei Verwandten lebt
  • eine Einliegerwohnung im Haus der Eltern bezieht
  • im Internat oder Heim untergebracht ist
  • in einer Eigentumswohnung der Eltern lebt

Hinweis: Geschiedene Elternteile dürfen ihr Kind ebenfalls nicht beherbergen. Sonst würde der Ausbildungsfreibetrag nicht gewährt werden.

Kein Kindergeld mehr: Unterhalt absetzen

Eltern können den Unterhalt für ihr volljähriges Kind als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Der abzugsfähige Höchstbetrag ist immer an der Grundfreibetrag gekoppelt (2024: 11.784 Euro). Zusätzlich können die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich gelten gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Verdient der Nachwuchs zudem noch eigenes Geld, dann werden die Einkünfte, die über einem Betrag von 624 Euro pro Jahr liegen, von den 11.784 Euro abgezogen.

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2023 pro Kind und Monat einheitlich 250 Euro. Kindergeld muss einmalig beantragt werden. Es steht Eltern zu, die ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben.

Von der Geburt des Kindes bis zum 18. Geburtstag ist die Lage eindeutig. Wenn das Kind älter als 18 Jahre ist, wird der Kindergeldanspruch komplizierter. Es wird nur noch jenen gewährt, die eine Ausbildung oder ein Studium aufnehmen und sich weiterbilden oder nachweisen können, dass sie sich für eine Ausbildung oder ein Studium bewerben. Über das 25. Lebensjahr entfällt der Anspruch auf Kindergeld mehr, selbst wenn das Kind noch studiert oder noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat. Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, sind davon ausgenommen.

Kinderfreibetrag

Der gesamte Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten, dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes und dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA). 2024 liegt der gesamte Kinderfreibetrag bei 9.540 Euro. Er steht auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dasselbe gilt, falls der Vater nicht auffindbar ist. Um Kinderfreibeträge geltend zu machen, muss pro Kind eine eigene Anlage in der Steuererklärung ausgefüllt werden.

Grundsätzlich gilt: Eltern haben entweder Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag. Es ist nicht möglich, Kindergeld zu erhalten und die Kinderfreibeträge in voller Höhe von der Steuer abzusetzen.

Verlustvortrag für Studierende

Studierende können viele ihrer Studienkosten absetzen. Du kannst Dein Erststudium als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings kann man nur dann Steuern sparen, wenn man auch Steuern gezahlt wurden. Das heißt, dass Du während Deiner Erstausbildung steuerpflichtige Einkünfte erzielen musst, um die Kosten für die erste eigene Berufsausbildung von der Steuer abzusetzen. Das trifft zum Beispiel auf Werkstudierende zu oder auf alle, die ein duales Studium absolvieren. Für die Zweitausbildung beziehungsweise das Zweitstudium bietet das deutsche Steuerrecht eine vorteilhafte Lösung an: den Verlustvortrag.

Durch einen Verlustvortrag können dem Finanzamt alle studienbedingt entstandenen Kosten (Bewerbungskosten, Studiengebühren, Fahrtkosten usw.) steuerlich geltend machen. Das Finanzamt merkt sich die angegebenen Ausgaben und sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden, werden die vorgetragenen Verluste steuerlich verrechnet. Das heißt bei Arbeitnehmern, dass die Studienkosten in Form einer Steuerrückzahlung erstattet werden.

Es handelt sich nicht um einen Verlustvortrag, wenn Studenten mehr Einnahmen als Ausgaben verzeichnen und auf ihre Einnahmen Steuern zahlen. Dann können die in der Steuererklärung angegebenen Studienkosten gleich voll steuerlich verrechnet werden und ein Verlustvortrag ist nicht notwendig. Es erfolgt eine sofortige Steuererstattung.

Zu viel Steuern gezahlt?